Ein Betriebsarzt ist entweder ein Facharzt mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ oder ein Facharzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“.
Der Betriebsarzt ist fachlich unabhängig und der ärztlichen Schweigepflicht verpflichtet. Ob als fest angestellter oder externer Betriebsarzt: Er arbeitet immer eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsrat sowie mit der Unternehmensleitung zusammen, um einen ganzheitlichen Gesundheitsschutz im Betrieb sicherzustellen.
Unsere Aufgaben als Betriebsarzt sind breit gefächert: Wir beurteilen Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung), identifizieren gesundheitliche Risiken, führen arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen durch und beraten bei der ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen. Damit tragen wir aktiv zur Prävention von Erkrankungen und Unfällen bei.
Erfahren Sie hier mehr zu den Aufgaben eines Betriebsarztes.
Als qualifizierte Betriebsärzte übernehmen wir die gesetzlich vorgeschriebene arbeitsmedizinische Betreuung gemäß der DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“). Damit stellen wir sicher, dass Unternehmen ihre Pflicht zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erfüllen und Ihre Beschäftigten gesund und langfristig arbeitsfähig bleiben.
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Gesetzliche Grundlagen für den Betriebsarzt
In Deutschland regeln verschiedene Gesetze sowie Verordnungen und Vorschriften die Aufgaben, Pflichten und Rahmenbedingungen der arbeitsmedizinischen Betreuung durch Betriebsärzte:
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Das Arbeitssicherheitsgesetz bildet für Sie als Arbeitgeber die zentrale Rechtsgrundlage für die Bestellung sowie die Tätigkeit von Betriebsärzten. Gemäß § 2 ASiG („Bestellung von Betriebsärzten“) sind Sie verpflichtet, Ihren Betriebsarzt schriftlich zu bestellen und ihm die gesetzlichen Aufgaben zu übertragen. Der Umfang dieser Bestellung richtet sich nach Ihrer spezifischen Betriebsart sowie den damit verbundenen Unfallgefahren und Gesundheitsgefahren für Ihre Belegschaft. Weitere Faktoren für den notwendigen Betreuungsumfang sind die Anzahl Ihrer Beschäftigten, die Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft und Ihre jeweilige Betriebsorganisation. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anzahl sowie die Art der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen in Ihrem Unternehmen.
Der Gesetzgeber nimmt Sie zudem in die Pflicht, den von Ihnen bestellten Betriebsarzt bei der Erfüllung seiner Aufgaben umfassend zu unterstützen. Sie haben dafür zu sorgen, dass der Betriebsarzt seine Aufgaben erfüllen kann, und müssen ihm hierfür die notwendigen Mittel zur Verfügung stellen. Dazu gehört die Bereitstellung von geeignetem Hilfspersonal sowie die Überlassung von Räumen und medizinischen Geräten. Ebenso müssen Sie sicherstellen, dass der Betriebsarzt über den Einsatz von Personen informiert wird, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag bei Ihnen beschäftigt oder als Leiharbeitnehmer in Ihrem Betrieb tätig sind.
Ein wesentlicher Aspekt des § 2 ASiG ist die Sicherstellung der fachlichen Qualität durch kontinuierliche Weiterbildung. Sie müssen den Betriebsärzten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ermöglichen und die Kosten dafür tragen. Bei einem internen (fest angestellten) Betriebsarzt erfolgt die Freistellung für Fortbildungsmaßnahmen unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung. Ist der Betriebsarzt nicht als Ihr Arbeitnehmer eingestellt, sondern ein externer Betriebsarzt, müssen Sie ihn für die Zeit der Fortbildung von der Erfüllung der übertragenen Aufgaben freistellen.
DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“
Diese Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) wurde umfassend aktualisiert und ist seit dem 01. Januar 2026 in Kraft. Sie ergänzt für Sie das Arbeitssicherheitsgesetz und regelt detailliert, wie die betriebsärztliche Betreuung in der Praxis umzusetzen ist.
Eine wesentliche Neuerung betrifft die Kleinbetriebsgrenze, die von bisher 10 auf 20 Beschäftigte erhöht wurde. Das ermöglicht Ihnen als Arbeitgeber mit bis zu 20 Mitarbeitenden einen deutlich flexibleren Umgang bei der Auswahl Ihrer Dienstleister für die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung.
Auch, was die Aufteilung der Beratungszeiten innerhalb der Grundbetreuung betrifft, gibt es einige Änderungen. Mehr zu den Einsatzzeiten eines Betriebsarztes erfahren Sie in unserem Beitrag zur arbeitsmedizinischen Betreuung.
Die aktualisierte DGUV Vorschrift 2 berücksichtigt auch die heutige Arbeitswelt, indem die Nutzung digitaler Informations- sowie Kommunikationstechnologie in der sicherheitstechnischen und betriebsärztlichen Betreuung ausdrücklich ermöglicht wird. Als Arbeitgeber können diese digitalen Beratungsformen nutzen, sofern Ihrem Betriebsarzt Ihr Unternehmen aufgrund einer Betriebsbegehung persönlich bekannt ist.
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, kurz ArbMedVV, konkretisiert das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Bezug auf arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. Ziel der Verordnung ist es, durch Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und zu verhüten.
Zusätzlich zur betriebsärztlichen Betreuung trägt die arbeitsmedizinische Vorsorge zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und Verbesserung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei.
In der Praxis wird zwischen drei verschiedenen Formen der Vorsorge unterschieden. Die Pflichtvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten durch Sie als Arbeitgeber veranlasst werden muss. Dasselbe gilt für die Angebotsvorsorge, die bei bestimmten Tätigkeiten ebenfalls vom Arbeitgeber angeboten werden muss.
Ausgenommen davon ist die sogenannte Wunschvorsorge, die proaktiv von Arbeitnehmenden eingefordert werden kann. Das gilt für Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann und auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss, sofern Ihre Gefährdungsbeurteilung nichts Gegenteiliges ergibt.
Wie wird man ein Betriebsarzt?
Um als Betriebsarzt arbeiten zu können, ist eine Facharztausbildung in Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin erforderlich. Nach Abschluss des Medizinstudiums sowie der Erteilung der Approbation kann sich ein Arzt für einen dieser beiden Wege entscheiden.
In bestimmten Fällen entscheidet die zuständige Ärztekammer abschließend über eine ausreichende arbeitsmedizinische Fachkunde. Viele wissen nicht, wie umfangreich sowie spezialisiert die Ausbildung zum Betriebsarzt eigentlich ist. Dabei ist die Arbeitsmedizin ein eigenständiges Fachgebiet der Humanmedizin mit einer klar strukturierten Weiterbildung und einem hohen Anspruch an fachliche sowie rechtliche Kompetenz.
Die Qualifikation zum Betriebsarzt im Überblick
- Für die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin ist eine bereits vorhandene Facharztanerkennung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung die Voraussetzung. Die Qualifizierung umfasst eine Kurs Weiterbildung in Arbeitsmedizin beziehungsweise Betriebsmedizin mit einem Umfang von 360 Stunden an einer entsprechenden Akademie. Zusätzlich müssen 1.200 Stunden betriebsärztliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Diese praktische Tätigkeit kann alternativ durch eine 9-monatige Weiterbildung ersetzt werden.
- Der Weg zum Facharzt für Arbeitsmedizin sieht eine mindestens 60-monatige (5 Jahre) Weiterbildung vor. Davon müssen 24 Monate in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung wie zum Beispiel der Inneren Medizin oder der Allgemeinmedizin abgeleistet werden. Die restlichen 36 Monate sind im arbeitsmedizinischen Bereich direkt in der betriebsärztlichen Praxis zu absolvieren. Es können bis zu 12 Monate Weiterbildungszeit aus anderen medizinischen Fachrichtungen auf diesen Zeitraum angerechnet werden. Diese Ausbildung endet mit der Facharztprüfung sowie dem Titel Facharzt für Arbeitsmedizin.
Die Ausbildung ist praxisnah gestaltet und umfasst vielfältige Themengebiete, wie:
- Grundlagen der Arbeitsphysiologie sowie der Arbeitspsychologie
- Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen und Präventionsmaßnahmen
- Rechtliche Grundlagen im Arbeitsschutz.
- Ergonomie sowie die Gestaltung menschengerechter Arbeitsplätze.
- Kommunikation mit Arbeitgebern sowie Führungskräften und Beschäftigten
- Umgang mit chronischen Erkrankungen im Berufsleben
- Betriebliche Wiedereingliederung und betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)
Beide Weiterbildungswege zum Betriebsarzt erfordern das Führen eines Logbuchs und schließen mit einer Prüfung vor der Ärztekammer ab. Nach dem erfolgreichen Abschluss genießen Betriebsärzte eine hohe berufliche Flexibilität.
Sie können sowohl in einem Angestelltenverhältnis arbeiten als auch freiberuflich als externe Betriebsärzte tätig sein. Diese Wahlmöglichkeit erlaubt es den Medizinern, ihre Karriere individuell gemäß ihren Lebensumständen sowie ihren Wünschen zu gestalten.
Die Weiterbildung wird heute zunehmend modular sowie praxisorientiert und digital begleitet. Präsenzphasen werden durch E Learning Angebote sowie interaktive Fallbearbeitungen und digitale Lernplattformen ergänzt. Moderne Arbeitsmedizin verlangt neben Fachwissen auch digitale Kompetenz sowie Flexibilität und kommunikatives Geschick.
FAQ zum Betriebsarzt
Sind Arbeitsmedizin und Betriebsarzt das gleiche?
Im Kern bezeichnen Arbeitsmedizin als Fachgebiet und der Betriebsarzt als ausübender Spezialist in der Praxis oft das Gleiche, obwohl Unterschiede gibt. Die Arbeitsmedizin ist sozusagen das wissenschaftliche Fachgebiet der Humanmedizin und befasst sich damit, wie Arbeitsbedingungen die Gesundheit beeinflussen und wie umgekehrt der Gesundheitszustand die Arbeit beeinflussen kann.
Der Betriebsarzt hingegen ist die handelnde Person, welche über die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt. Dies ist entweder ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.
In der Alltagssprache werden beide Begriffe oft synonym verwendet, da der Betriebsarzt als Präventionsspezialist die arbeitsmedizinischen Erkenntnisse nutzt, um sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte umfassend zu beraten. Während die Arbeitsmedizin als breites wissenschaftliches Feld die Beziehungen zwischen Beruf und Gesundheit betrachtet, richtet sich die Betriebsmedizin auf die praktische Anwendung dieser Erkenntnisse in Ihrem konkreten Unternehmen aus.
Ein wesentliches Merkmal ist die fachliche Unabhängigkeit sowie die Stellung des Arztes. Betriebsärzte unterliegen ebenfalls der ärztlichen Schweigepflicht und sind in ihren medizinischen Bewertungen gegenüber dem Arbeitgeber weisungsfrei.
Das Ziel ist stets die Prävention berufsbedingter Erkrankungen und die Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz. Sie haben dabei die Wahl, ob Sie einen Betriebsarzt als eigenen Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen anstellen oder die Expertise durch externe Dienste nutzen.
Welcher Betriebsarzt ist für mein Unternehmen zuständig?
Gemäß dem Arbeitssicherheitsgesetz sind Sie dazu verpflichtet, eine betriebsärztliche Betreuung für Ihre Beschäftigten sicherzustellen. Welcher Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner diese Aufgabe übernimmt, hängt von Ihrer individuellen Entscheidung ab. Es gibt keinen staatlich zugewiesenen Betriebsarzt, sondern Sie als Unternehmer wählen einen geeigneten Dienstleister selbst aus.
Sie haben grundsätzlich die Wahl zwischen verschiedenen Modellen der Betreuung.
- Ein fest angestellter Betriebsarzt ist in Ihren Betrieb tätig, was sich vor allem für sehr große Unternehmen anbietet.
- Ein externer Dienstleister, wie etwa die Betriebsarzt.GmbH, stellt Ihnen einen fest zugeteilten Betriebsarzt zur Verfügung, der für Ihr Unternehmen die betriebsärztliche Grundbetreuung sowie die betriebsspezifische Betreuung übernimmt.
Seit der Aktualisierung der DGUV Vorschrift 2 zum 01. Januar 2026 haben Sie deutlich mehr Flexibilität, was die betriebsärztliche Betreuung vor Ort oder auf digitalem Weg betrifft. Um einen passenden Betriebsmediziner zu finden, können Sie sich an Ihre zuständige Berufsgenossenschaft oder direkt an die Betriebsarzt.GmbH wenden.
Die Auswahl des richtigen Betriebsarztes ist von Bedeutung, da dieser Sie bei der Gefährdungsbeurteilung sowie im betrieblichen Gesundheitsmanagement unterstützt. Er fungiert als Ihr Berater und muss daher gut zu Ihrer Betriebsorganisation passen.
Wie bestelle ich einen Betriebsarzt?
Die Bestellung eines Betriebsarztes muss gemäß § 2 ASiG schriftlich erfolgen. Bei Betriebsarzt.GmbH gestalten wir diesen Prozess für Sie effizient und rechtssicher. Auf Grundlage Ihres Wirtschaftszweiges sowie der Anzahl Ihrer Mitarbeiter erstellen wir für Sie ein maßgeschneidertes Angebot zum Betreuungsumfang im Rahmen der betriebsärztlichen Grundbetreuung. Sobald Sie unser Angebot annehmen, erhalten Sie von uns eine offizielle Bestellungsurkunde, mit der Sie alle gesetzlichen Anforderungen nach § 2 ASiG („Bestellung von Betriebsärzten“) erfüllen.
Welche Schweigepflichten gelten für Betriebsärzte?
Der Betriebsarzt unterliegt, wie jeder andere Arzt, uneingeschränkt der ärztlichen Schweigepflicht gemäß dem Strafgesetzbuch (§ 203 StGB „Verletzung von Privatgeheimnissen“). Sämtliche Gesundheitsdaten der Mitarbeitenden bleiben streng vertraulich und werden vor jedem unbefugten Zugriff geschützt. Als Arbeitgeber erhalten Sie grundsätzlich keine Diagnosen oder detaillierte medizinische Befunde über Ihre Beschäftigten.
Die Kommunikation zwischen dem Betriebsarzt und dem Unternehmen beschränkt sich ausschließlich auf die arbeitsmedizinisch relevanten Informationen. Dies bedeutet, dass die Firmenleitung lediglich darüber informiert wird, ob eine bestimmte Tätigkeit aus medizinischer Sicht ausgeübt werden kann oder ob spezifische Einschränkungen vorliegen. Besonders bei Eignungsprüfungen wird dem Arbeitgeber nur das notwendige Ergebnis mitgeteilt. Ihr Betriebsarzt teilt Ihnen beispielsweise mit, welche Schutzmaßnahmen oder Arbeitsplatzanpassungen für sichere und gesunde Arbeitsplätze erforderlich sind.
Auch die Ergebnisse von Vorsorgeuntersuchungen werden Ihnen als Arbeitgeber nur in Form einer Teilnahmebescheinigung und der zusammenfassenden Beurteilung übermittelt, denn eine Weitergabe von sensiblen Patientendaten an Dritte bleibt ohne deren schriftlichen Zustimmung unter allen Umständen untersagt.
Können Mitarbeiter den Betriebsarzt freiwillig aufsuchen?
Beschäftigte können den Betriebsarzt grundsätzlich freiwillig aufsuchen, was insbesondere bei der Wunschvorsorge im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge gilt. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das, dass Sie Ihren Mitarbeitenden diese Möglichkeit einräumen müssen, sofern ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und möglichen Gesundheitsschäden nicht ausgeschlossen werden kann. Arbeitnehmer haben das gesetzlich verankerte Recht, sich auch ohne eine bestehende gesetzliche Pflicht oder ein spezifisches Angebot Ihrerseits arbeitsmedizinisch beraten sowie untersuchen zu lassen.
Ein Zwang zum Besuch beim Betriebsarzt besteht für Beschäftigte umgekehrt nicht, sofern es sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Pflichtvorsorge bei besonders gefährdenden Tätigkeiten oder eine Eignungsuntersuchung handelt.
Bei der Angebotsvorsorge sowie der Wunschvorsorge haben die Angestellten die freie Wahl, ob sie den Termin beim Mediziner wahrnehmen möchten oder nicht, wobei die Entscheidung gegen die Wahrnehmung eines solchen Vorsorgeangebots unter keinen Umständen zu negativen Konsequenzen im Arbeitsverhältnis führen darf.
Welche Vorteile bringt ein Betriebsarzt dem Unternehmen?
Abgesehen von der gesetzlichen Notwendigkeit, einen Betriebsarzt zu bestellen, profitieren Sie von zahlreichen Vorteilen. Denn ein funktionierendes betriebliches Gesundheitsmanagement bildet die Grundlage, um die Leistungsfähigkeit und Motivation Ihrer Mitarbeitenden langfristig zu sichern.
- Die gezielte Prävention hilft Ihnen dabei, Ausfallzeiten sowie krankheitsbedingte Fehlzeiten in Ihrem Betrieb nachhaltig zu reduzieren.
- Durch die frühzeitige Identifikation von gesundheitlichen Risiken am Arbeitsplatz lassen sich teure Langzeiterkrankungen effektiv verhindern.
- Die fachliche Beratung zur ergonomischen Gestaltung der Arbeitsumgebung steigert die Produktivität sowie die langfristige Gesundheit Ihrer Mitarbeiter.
- Eine hochwertige medizinische Betreuung im Betrieb erhöht spürbar die Motivation und stärkt die Bindung Ihrer Fachkräfte an das Unternehmen.
Ihr Betriebsarzt der Betriebsarzt.GmbH unterstützt Sie dabei, alle Gefährdungen in Ihrem Unternehmen rechtzeitig zu erkennen und rechtssichere Lösungen für den Gesundheitsschutz Ihrer Mitarbeitenden umzusetzen.
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