Was ist die arbeitsmedizinische Vorsorge?

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Die arbeitsmedizinische Vorsorge in Kürze

  • Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung und Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen auf Grundlage der ArbMedVV.

 

  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Vorsorge basierend auf der Gefährdungsbeurteilung zu organisieren und die Kosten dafür zu tragen.

 

  • Es wird rechtlich zwischen der Pflichtvorsorge, der anzubietenden Angebotsvorsorge und der individuellen Wunschvorsorge unterschieden.

 

  • Die Teilnahme an einer vorgeschriebenen Pflichtvorsorge ist die rechtliche Voraussetzung für die Ausübung gefährdender Tätigkeiten im Betrieb.

 

  • Jede Vorsorgemaßnahme findet während der regulären Arbeitszeit statt und muss vom Arbeitgeber vollständig in einer Vorsorgekartei dokumentiert werden.

 

  • Eine arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine vertrauliche Beratung und darf nicht mit einer Untersuchung zur gesundheitlichen Eignung (Eignungsbeurteilung) verwechselt werden.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge gehört zum betriebsspezifischen Teil der arbeitsmedizinischen Betreuung durch einen internen oder externen Betriebsarzt. Während die Grundbetreuung allgemeine Beratungsleistungen umfasst, ist die Vorsorge eine individuelle, auf konkrete Gefährdungen am Arbeitsplatz bezogene Präventionsmaßnahme nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist nicht Teil der pauschalen Grundbetreuung und wird daher nicht auf die betriebsärztlichen Einsatzzeiten gemäß der DGUV Vorschrift 2 („Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) angerechnet.

Im Mittelpunkt stehen die Aufklärung und Beratung des einzelnen Beschäftigten über gesundheitliche Risiken bei der täglichen Arbeit. Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient als Frühwarnsystem, um arbeitsbedingte Erkrankungen rechtzeitig zu erkennen oder deren Entstehung durch präventive Maßnahmen aktiv zu verhindern.

Die Durchführung erfolgt auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sowie den gesetzlichen Vorgaben der ArbMedVV. Die Betriebsarzt.GmbH setzt deutschlandweit professionelle arbeitsmedizinische Vorsorge sowie individuelle Beratungsleistungen für Unternehmen jeder Größe um.

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Welche Pflichten haben Arbeitgeber im Sinne der ArbMedVV?

Das Ziel der Verordnung ist denkbar einfach: Ihre Mitarbeiter sollen gesund bleiben und ihren Job langfristig ausüben können. Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das, dass Sie auf Basis Ihrer Gefährdungsbeurteilung für eine passende arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen müssen. Dafür beauftragen Sie einen qualifizierten Betriebsarzt und geben ihm alle nötigen Infos sowie freien Zugang zu den Arbeitsplätzen, damit er sich im Rahmen einer Betriebsbegehung ein Bild von Ihrem Unternehmen machen kann.

Beratende Vorsorgetermine und Vorsorgeuntersuchungen gelten als Arbeitszeit. Wenn ein Mitarbeiter mehrere Vorsorgeanlässe hat, sollten diese zeitsparend in einem einzigen Termin gebündelt werden.

Ein häufiger Irrtum in der Praxis: Eine Eignungsuntersuchung oder Eignungsbeurteilung (ob jemand für eine bestimmte Tätigkeit geeignet ist) zählt nicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Falls beide Termine (Vorsorgeuntersuchung und Eignungsbeurteilung) kombiniert werden, muss der Arzt den Mitarbeiter ausdrücklich über die unterschiedlichen Zwecke aufklären.

Zu guter Letzt sind Sie als Arbeitgeber auch für die Vorsorgekartei verantwortlich, in der die arbeitsmedizinische Vorsorge jedes einzelnen Mitarbeiters organisiert und dokumentiert wird.

 

Die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge

Gemäß § 4 ArbMedVV („Pflichtvorsorge“) müssen Sie als Arbeitgeber bei besonders gefährdeten Tätigkeiten eine Pflichtvorsorge veranlassen. Diese findet vor Aufnahme der jeweiligen Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen statt. Ein wesentlicher Aspekt dieser Vorschrift ist das gesetzliche Tätigkeitsverbot. Das bedeutet, dass Sie Beschäftigte nur dann mit den entsprechenden Aufgaben betrauen dürfen, wenn diese zuvor an der Pflichtvorsorge teilgenommen haben.

Während das ärztliche Beratungsgespräch für die Mitarbeiter somit verpflichtend ist, bleiben körperliche oder klinische Untersuchungen stets freiwillig und dürfen nur mit deren ausdrücklicher Einwilligung durchgeführt werden.

 

Häufige Untersuchungen und Anlässe im Rahmen der Pflichtvorsorge

  • Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung (ehemals G42 Untersuchung): Diese Vorsorge ist bei Arbeiten mit Infektionsgefährdung, etwa beim Umgang mit Blut, Ausscheidungen oder Gewebe, gesetzlich verpflichtend. Die Erstvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die erste Nachvorsorge ist spätestens nach 12 Monaten durchzuführen, wobei spezifische Risiken eine Verkürzung auf 6 Monate erfordern können. Alle weiteren Folgetermine finden im regelmäßigen Abstand von 36 Monaten statt.
  • Gefährdung der Haut (ehemals G24 Untersuchung): Eine Pflichtvorsorge muss veranlasst werden, sobald Mitarbeiter täglich mehr als vier Stunden hautgefährdende Tätigkeiten ausüben oder intensive Feuchtarbeit verrichten, um chronische Hauterkrankungen durch professionelle Beratung zur Hautpflege und zum Handschuhmanagement zu verhindern.
  • Lärm (ehemals G20 Untersuchung): Sobald die oberen Auslösewerte von 85 dB(A) beim Tages-Lärmexpositionspegel oder 137 dB(C) beim Spitzenschalldruckpegel erreicht oder überschritten werden, ist der Arbeitgeber zur Veranlassung einer Vorsorgeuntersuchung verpflichtet. Die Beschäftigten müssen an dieser Vorsorge teilnehmen, die neben regelmäßigen Hörtests auch die individuelle Beratung zum optimalen Gehörschutz umfasst.

 

Die arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge

Unter der Angebotsvorsorge nach § 5 ArbMedVV versteht man Maßnahmen, die Sie Ihren Beschäftigten aufgrund spezifischer Arbeitsbedingungen verpflichtend anbieten müssen. Im Gegensatz zur Pflichtvorsorge liegt die Entscheidung über die Teilnahme jedoch allein beim Mitarbeiter, weshalb kein Tätigkeitsverbot bei einer Nichtteilnahme besteht.

Sie sind verpflichtet, dieses Angebot vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen zu unterbreiten. Sollte ein Mitarbeiter das Angebot ausschlagen, müssen Sie die Angebotsvorsorge trotzdem zu einem späteren Zeitpunkt erneut anzubieten.

Außerdem müssen Sie unverzüglich eine Angebotsvorsorge ermöglichen, wenn Ihnen Erkrankungen bekannt werden, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen könnten. Dies gilt gleichermaßen für Kollegen mit vergleichbaren Gefährdungen.

Für Tätigkeiten, bei denen gesundheitliche Folgen erst nach vielen Jahren auftreten können, müssen Sie eine nachgehende Vorsorge anbieten. Endet das Arbeitsverhältnis, müssen Sie diese Verantwortung an den zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeben, der die weitere Organisation und Betreuung für Sie übernimmt.

 

Häufige Anlässe für die Angebotsvorsorge

  • Bildschirmtätigkeit (ehemals G37 Untersuchung): Diese Vorsorge wird Beschäftigten an Bildschirmarbeitsplätzen angeboten und fokussiert sich primär auf die Beratung zur Ergonomie sowie auf die Untersuchung der Sehfähigkeit.
  • Lärmexposition (ehemals G20 Untersuchung): Sobald ein Tages-Lärmexpositionspegel von 80 dB(A) oder ein Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) erreicht wird, sind Sie zur Unterbreitung eines Vorsorgeangebots verpflichtet.
  • Hautgefährdung (ehemals G24 Untersuchung): Ein entsprechendes Angebot ist notwendig, wenn Beschäftigte regelmäßig zwischen zwei und vier Stunden pro Tag hautbelastende Tätigkeiten oder Feuchtarbeit ausüben.

 

Die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge

Gemäß § 5a ArbMedVV sowie § 11 ArbSchG („Arbeitsmedizinische Vorsorge“) haben Beschäftigte einen individuellen Anspruch darauf, regelmäßig eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zur Pflicht- oder Angebotsvorsorge müssen Sie als Arbeitgeber hier nicht von sich aus aktiv werden, da die Initiative allein vom Mitarbeiter ausgeht.

Sie sind jedoch verpflichtet, diesen Wunsch zu ermöglichen und die Kosten dafür zu tragen, sofern eine gesundheitliche Gefährdung am Arbeitsplatz nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann. Im Streitfall liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Er muss nachzuweisen können, dass auf Basis der Gefährdungsbeurteilung keine Gefährdung vorliegt.

Inhaltlich steht bei der Wunschvorsorge das Beratungsgespräch mit dem Betriebsarzt im Vordergrund. Hierbei können individuelle gesundheitliche Bedenken, psychische Belastungen oder körperliche Beschwerden thematisiert werden, um die Wechselwirkung zwischen der Arbeit und der Gesundheit im Einzelfall zu klären.

Falls medizinisch sinnvoll und vom Mitarbeiter gewünscht, kann die Beratung durch ärztliche Untersuchungen ergänzt werden. Damit ist die Wunschvorsorge ein wichtiges Instrument der Gesundheitsfürsorge, das über die gesetzlich vorgeschriebenen Standardanlässe hinausgeht und die Prävention im Betrieb stärkt.

 

Häufige Fragen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

 

Wer darf die arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen?

Gemäß § 7 ArbMedVV („Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin“) muss der beauftragte Arzt oder die Ärztin berechtigt sein, die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu führen. Eine grundlegende Anforderung ist des Weiteren, dass der Mediziner keine Arbeitgeberfunktion gegenüber dem oder der Beschäftigten ausübt, um die Objektivität und Unabhängigkeit der Vorsorge sicherzustellen. Verfügt der Arzt nicht über die erforderliche Fachkenntnis oder die notwendige technische Ausstattung, ist er dazu verpflichtet, qualifizierte Kollegen hinzuzuziehen, die diese Voraussetzungen erfüllen.

 

Wie viel kostet eine arbeitsmedizinische Untersuchung?

Die Kosten für eine arbeitsmedizinische Untersuchung lassen sich nicht pauschal beziffern, da sie stark vom individuellen Aufwand und den erforderlichen diagnostischen Maßnahmen abhängen. Faktoren wie Laboruntersuchungen, spezielle Funktionstests wie Belastungs-EKG oder Sehtests sowie eventuelle Anfahrtswege des Arztes entscheiden über den endgültigen Preis. Meistens erfolgt die Abrechnung entweder über fixe Pauschalen pro Untersuchung oder auf Basis der tatsächlich aufgewendeten Zeit.

Um Ihnen eine klare Kalkulationsgrundlage zu bieten, setzt die Betriebsarzt.GmbH auf ein einfaches und transparentes Honorarmodell, bei dem die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einheitlich mit einem Stundensatz von 125 € berechnet wird.

Dieser Satz gilt für alle Vorsorgearten, also für die Pflichtvorsorge, die Angebotsvorsorge sowie die Wunschvorsorge. In diesem Honorar ist neben der persönlichen Beratung und Untersuchung Ihrer Beschäftigten auch die fachgerechte Dokumentation sowie die rechtssichere Führung der Vorsorgekartei bereits enthalten. So profitieren Sie von einer fairen Abrechnung, die sich exakt am tatsächlichen Zeitbedarf orientiert, ohne dass versteckte Zusatzkosten für die administrative Verwaltung der Vorsorgedaten anfallen.

 

Was passiert bei Verstößen gegen die arbeitsmedizinische Vorsorge?

Werden die gesetzlichen Vorgaben der ArbMedVV missachtet, drohen Ihnen als Arbeitgeber rechtliche Konsequenzen. Gemäß § 10 ArbMedVV („Ordnungswidrigkeiten und Straftaten“) in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“) handeln Sie bereits ordnungswidrig, wenn Sie eine notwendige Pflichtvorsorge nach § 4 ArbMedVV Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig veranlassen.

Gleiches gilt, wenn Sie Mitarbeiter entgegen § 4 ArbMedVV Abs. 2 ohne vorherige Teilnahme an der Pflichtvorsorge tätig werden lassen, die Angebotsvorsorge nach § 5 Abs. 1 versäumen oder die Vorsorgekartei gemäß § 3 ArbMedVV Abs. 4 („Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers“) nicht richtig oder unvollständig führen. Solche Versäumnisse können mit Bußgeldern von bis zu 30.000 Euro geahndet werden.

Noch schwerwiegender ist die strafrechtliche Relevanz nach § 10 Abs. 2 ArbMedVV sowie § 26 Nr. 2 ArbSchG („Strafvorschriften“). Falls durch eine vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet wird, drohen Freiheits- oder Geldstrafen. Erleidet ein Mitarbeiter aufgrund einer fehlenden oder verspäteten Vorsorge tatsächlich einen Gesundheitsschaden, kann dies zudem strafrechtliche Konsequenzen nach dem Strafgesetzbuch nach sich ziehen. In diesen Fällen steht der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB oder der Körperverletzung durch Unterlassung nach § 223 StGB im Raum, da die Verletzung der arbeitsmedizinischen Fürsorgepflicht zu einer persönlichen Haftung führt.

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