Arbeitsmedizinische Betreuung

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Was ist die arbeitsmedizinische Betreuung?

  • Die gesetzliche Grundlage für die arbeitsmedizinische Betreuung ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und gilt für alle Unternehmen ab dem ersten Beschäftigten.

 

  • Die arbeitsmedizinische Regelbetreuung besteht aus der Grundbetreuung sowie der betriebsspezifischen Betreuung, die individuell an das Unternehmen angepasst ist.

 

  • Betriebsärzte beraten den Arbeitgeber umfassend zur gesundheitsfördernden Gestaltung der Arbeitsbedingungen und zur Prävention von Berufskrankheiten.

 

  • Der zeitliche Umfang der betriebsärztlichen Betreuung richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter sowie der spezifischen Gefährdungsgruppe der jeweiligen Branche nach DGUV Vorschrift 2.

 

  • Durch die kontinuierliche medizinische Begleitung werden die langfristige Gesundheit sowie die Leistungsfähigkeit der gesamten Belegschaft nachhaltig gesichert.

Die arbeitsmedizinische Betreuung ist ein zentraler Pfeiler des betrieblichen Gesundheitsschutzes und setzt sich aus der Grundbetreuung sowie einer ergänzenden betriebsspezifischen Betreuung zusammen.

Sie dient dazu, Arbeitgeber bei der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen zu unterstützen und die langfristige Leistungsfähigkeit der Beschäftigten sicherzustellen. Im Kern geht es darum, die Arbeitsbedingungen in einem Unternehmen so zu gestalten, dass die Gesundheit der Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt gefährdet wird.

Bei der Betriebsarzt.GmbH wird diese ganzheitliche betriebsärztliche Betreuung durch ein Netzwerk erfahrener Betriebsärzte umgesetzt, die deutschlandweit für Unternehmen aus allen Branchen im Einsatz sind.

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Was sind die gesetzlichen Grundlagen der betriebsärztlichen Betreuung?

Die Verpflichtung zur arbeitsmedizinischen Betreuung beruht auf verschiedenen Gesetzen und Verordnungen:

  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG): Dies ist die primäre Rechtsgrundlage. Gemäß § 2 ASiG („Bestellung von Betriebsärzten“) ist jeder Arbeitgeber ab dem ersten Beschäftigten verpflichtet, Betriebsärzte zu bestellen. Diese unterstützen den Unternehmer fachkundig beim Arbeits- und Gesundheitsschutz sowie bei der Unfallverhütung.
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG): Als Grundgerüst des deutschen Arbeitsschutzes regelt es die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers. Ein zentrales Instrument ist dabei die Gefährdungsbeurteilung (gemäß § 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“), in die auch arbeitsmedizinische Expertise einfließen muss.
  • DGUV Vorschrift 2: Diese Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) konkretisiert das ASiG. Die DGUV Vorschrift 2 legt verbindlich fest, wie hoch der zeitliche Leistungsumfang der Betreuung ausfallen muss. Dabei wird zwischen der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung unterschieden, abhängig von Branche, Gefährdungspotenzial und Betriebsgröße.

 

Die Zusammenarbeit von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Eine zeitgemäße arbeitsmedizinische Betreuung zeichnet sich durch die Zusammenarbeit mit anderen Experten aus dem Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz aus. Gesetzlich vorgeschrieben ist das in § 10 ASiG, der Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit dazu verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten. Dabei umfasst diese gemeinsame Vorgehensweise unter anderem folgende Punkte:

  • Regelmäßige und gemeinsame Betriebsbegehungen der Arbeitsstätten zur ganzheitlichen Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
  • Kontinuierlicher Austausch zwischen medizinischer Prävention und technischer Sicherheit als Basis für effektive Gefährdungsbeurteilungen.
  • Vernetzung der Betriebsärzte mit weiteren im Betrieb beauftragten Personen für technische Sicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz.

Die Betriebsarzt.GmbH gewährleistet diese gesetzlich geforderte Zusammenarbeit und bietet deutschlandweit Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit aus einer Hand.

 

Abgrenzung: Die arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV)

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist kein Bestandteil der allgemeinen Grundbetreuung, sondern gehört zum betriebsspezifischen Teil der arbeitsmedizinischen Betreuung (gemäß DGUV Vorschrift 2). Während die Grundbetreuung lediglich die allgemeine Beratung des Arbeitgebers umfasst, ist die Vorsorge eine individuelle Maßnahme für den einzelnen Mitarbeiter.

Die rechtliche Grundlage bildet die ArbMedVV, die genau festlegt, wann eine Pflicht-, Angebots- oder Wunschvorsorge notwendig ist. Ergänzend zur ArbMedVV geben die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) den aktuellen Stand der Arbeitsmedizin und weitere gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder.

 

Wie viel arbeitsmedizinische Betreuung benötigt ein Unternehmen?

Der Umfang der notwendigen arbeitsmedizinischen Betreuung ist in der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Die Berechnung der jährlichen Einsatzstunden basiert dabei im Wesentlichen auf zwei Säulen:

  • Die Anzahl der Beschäftigten vor Ort
  • Die Zuordnung des Unternehmens zu einer spezifischen Gefährdungsgruppe je nach Branche (Wirtschaftszweig)

Daraus ergibt sich die sogenannte Grundbetreuung, die durch die betriebsspezifische Betreuung ergänzt wird, um den individuellen Besonderheiten des Unternehmens gerecht zu werden.

Die Betriebsarzt.GmbH berät Sie deutschlandweit bei der exakten Bedarfsermittlung, damit Ihr Unternehmen weder unter- noch überversorgt ist und alle gesetzlichen Anforderungen vollständig erfüllt werden.

 

Betriebsärztliche Betreuung in Kleinbetrieben (bis 20 Beschäftigte)

In Betrieben dieser Größe erfolgt die arbeitsmedizinische Regelbetreuung bedarfsorientiert:

  1. Grundberatung zur Gefährdungsbeurteilung: Der Betriebsarzt unterstützt den Unternehmer sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Je nach Gefährdungsgruppe des Betriebes muss diese Beratung in regelmäßigen Intervallen wiederholt werden (spätestens nach 1, 3 oder 5 Jahren).
  2. Anlassbezogene Betreuung: Zusätzlich zur Grundberatung ist der Unternehmer verpflichtet, bei besonderen Anlässen den Sachverstand eines Betriebsarztes hinzuzuziehen.

(Quelle: Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2 DGUV Vorschrift 2))

 

Arbeitsmedizinische Betreuung mit mehr als 20 Beschäftigten

Ab einer Größe von mehr als 20 Mitarbeitern teilt sich die arbeitsmedizinische Betreuung in zwei fest definierte Komponenten auf, die zusammen die Gesamtbetreuung bilden:

  • Grundbetreuung: Diese umfasst Basisaufgaben, die in fast jedem Betrieb anfallen (z. B. Unterstützung bei der Systematik der Gefährdungsbeurteilung oder die allgemeine Beratung zur Arbeitsgestaltung).
  • Betriebsspezifische Betreuung: Dieser Teil deckt die individuellen Erfordernisse Ihres Unternehmens ab. Wichtig: Die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird rechtlich dem betriebsspezifischen Teil zugeordnet und nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung angerechnet.

 

Einsatzzeiten nach Gefährdungsgruppen

Für die Grundbetreuung (Summe aus Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) gelten feste Einsatzzeiten pro Mitarbeiter und Jahr. Die Zuordnung erfolgt über die Branche:

Gruppe Gefährdungsniveau Einsatzzeit (Stunden/Jahr pro Beschäftigtem)
Gruppe I Hoch 2,5 Stunden
Gruppe II Mittel 1,5 Stunden
Gruppe III Niedrig 0,5 Stunden

Von dieser Gesamtzeit entfällt ein gesetzlicher Mindestanteil von 20 Prozent auf die Leistungen des Betriebsarztes. Die wesentlichen Aufgaben des Betriebsarztes in der Grundbetreuung sind:

  • Unterstützung bei der Erstellung, Durchführung und Auswertung der Gefährdungsbeurteilung.
  • Beratung zur Gestaltung von Arbeitssystemen und Arbeitsplätzen (Verhältnisprävention).
  • Unterstützung bei der Verhaltensprävention (z. B. Schulungen, Motivation zu gesundem Verhalten).
  • Beratung zur Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.
  • Untersuchung von Ereignissen wie Unfällen oder gehäuften arbeitsbedingten Erkrankungen.
  • Teilnahme an betrieblichen Besprechungen, insbesondere am Arbeitsschutzausschuss (ASA).

 

Betriebsspezifische Betreuung

Zusätzlich zur Grundbetreuung muss der Unternehmer prüfen, welche spezifischen medizinischen Leistungen für seinen Betrieb notwendig sind. Dieser Teil der Betreuung ist variabel und muss regelmäßig an aktuelle Entwicklungen angepasst werden.

Typische Anlässe für diesen Betreuungsteil sind:

  • Besondere Gefährdungen an spezifischen Arbeitsplätzen oder gefährliche Tätigkeiten.
  • Betriebliche Veränderungen wie die Planung neuer Anlagen, Umbaumaßnahmen oder die Einführung neuer Arbeitsstoffe und Materialien.
  • Spezifische Anforderungen wie die Betreuung von schutzbedürftigen Personen (Schwangere, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen) sowie die betriebliche Wiedereingliederung nach langer Krankheit (BEM).
  • Betriebliche Aktionen wie die Unterstützung bei Kampagnen zur Gesundheitsförderung oder beim Aufbau eines Gesundheitsmanagements.

 

Ermittlung und Dokumentation

Der Unternehmer ist dafür verantwortlich, den Personalaufwand für die betriebsspezifische Betreuung aktiv zu ermitteln. Dabei muss er sich von einem Betriebsarzt beraten lassen. Das Ergebnis dieser Bedarfsermittlung sowie die vereinbarten Leistungen müssen dokumentiert werden, um gegenüber Behörden und Unfallversicherungsträgern die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachzuweisen.

(Quelle: Anlage 2 (zu § 2 Absatz 3 DGUV Vorschrift 2))

 

Alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell bis zu 50 Beschäftigten)

Im alternativen Betreuungsmodell entscheidet der Unternehmer eigenverantwortlich, wann und in welchem Umfang er fachliche Unterstützung benötigt. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer an speziellen Informations- und Motivationsmaßnahmen teilnimmt, um die notwendige Kompetenz im Arbeitsschutz zu erlangen.

H3: Die Rolle des Betriebsarztes im Unternehmermodell

Anders als in der Regelbetreuung gibt es hier keine fest vorgegebenen jährlichen Einsatzzeiten. Die Unterstützung durch einen Betriebsarzt erfolgt stattdessen auf zwei Ebenen:

  1. Der Unternehmer führt die Gefährdungsbeurteilung in Eigenverantwortung durch und zieht zur Bewertung arbeitsmedizinischer Aspekte sowie gesundheitlicher Risiken bei Bedarf einen Betriebsarzt hinzu.
  2. Bei besonderen betrieblichen Ereignissen oder Veränderungen ist der Unternehmer gesetzlich verpflichtet, eine anlassbezogene Beratung durch einen Betriebsarzt in Anspruch zu nehmen.

 

Wichtige Anlässe für die Einschaltung eines Betriebsarztes

In der Praxis bedeutet das „bedarfsorientierte“ Modell, dass der Unternehmer prüfen muss, ob bei spezifischen Fragestellungen arbeitsmedizinische Expertise notwendig ist. Typische Anlässe für die arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt sind unter anderem:

  • Beratung bei Tätigkeiten von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis, wie beispielsweise Schwangere, Stillende (Mutterschutz) oder Jugendliche.
  • Durchführung von Untersuchungen nach der ArbMedVV im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge.
  • Bei Fragen zum Arbeitsplatzwechsel sowie zur betrieblichen Wiedereingliederung (BEM) von Mitarbeitern nach langer Krankheit oder bei Behinderungen.
  • Beratung bei Häufungen gesundheitlicher Probleme und psychischen Belastungen oder dem Auftreten von posttraumatischen Belastungszuständen im Team.
  • Unterstützung bei der Planung und Gestaltung neuer Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe oder der Einführung neuer Arbeitsstoffe mit Gefährdungspotenzial.
  • Untersuchung von Ursachen nach Unfällen oder beim Auftreten von Berufskrankheiten.

 

Nachweispflicht und Rechtssicherheit

Unternehmer, die dieses Betreuungsmodell wählen, müssen schriftlich nachweisen können, dass sie an den vorgeschriebenen Schulungen teilgenommen haben und über eine stetig fortgeschriebene Gefährdungsbeurteilung verfügen.

Werden die Fortbildungsverpflichtungen nicht erfüllt oder erfolgt bei den genannten Anlässen keine fachkundige Beratung durch einen Betriebsarzt, unterliegt der Betrieb automatisch wieder der klassischen Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten.

(Quelle: Anlage 3 (zu § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2))

 

Alternative Betreuung durch Kompetenzzentren (bis 20 Beschäftigte)

Das Modell der Betreuung durch Kompetenzzentren gemäß Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2 ist eine spezielle Form der bedarfsorientierten Betreuung für Kleinbetriebe. Der Unternehmer nimmt dabei an Informations- und Motivationsmaßnahmen teil, um die Grundzüge des Arbeitsschutzes im eigenen Betrieb selbst steuern zu können. Die fachspezifische Unterstützung, insbesondere durch einen Betriebsarzt, wird immer dann abgerufen, wenn konkrete Anlässe oder Veränderungen im Betrieb das erforderlich machen.

 

Die Rolle des Betriebsarztes im Kompetenzzentrum

In diesem Modell fungiert das Kompetenzzentrum als zentrale Anlaufstelle für medizinisches und sicherheitstechnisches Fachwissen. Der Betriebsarzt wird vom Unternehmer gezielt in den Prozess einbezogen, wenn die eigene Fachkunde zur Beurteilung gesundheitlicher Risiken nicht ausreicht.

Die Unterstützung durch die arbeitsmedizinische Expertise umfasst folgende Kernpunkte:

  • Der Betriebsarzt berät den Unternehmer bei der fachgerechten Ermittlung sowie Bewertung von Gesundheitsgefahren am Arbeitsplatz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
  • Die Inanspruchnahme einer betriebsärztlichen Betreuung über das Kompetenzzentrum ist bei spezifischen Veränderungen oder Problemen im Betrieb gesetzlich verpflichtend.

 

Verbindliche Anlässe für die betriebsärztliche Betreuung

Auch im Modell der Kompetenzzentren bleibt die Pflicht zur Fachberatung bei besonderen Ereignissen bestehen. Der Unternehmer muss eigenverantwortlich prüfen, ob eine arbeitsmedizinische Unterstützung notwendig ist. Dabei ist die Bandbreite an Beratungsanlässen nahezu identisch mit den Anforderungen der Regelbetreuung für Kleinbetriebe (lt. Anlage 1 DGUV Vorschrift 2) sowie dem alternativen Unternehmermodell (lt. Anlage 3 DGUV Vorschrift 2).

 

Dokumentation und Nachweispflichten

Für die Rechtssicherheit des Unternehmens ist es entscheidend, dass der Unternehmer die Teilnahme an den Motivationsmaßnahmen sowie eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung elektronisch oder schriftlich nachweisen kann. Zudem müssen Berichte über die Inanspruchnahme der anlassbezogenen Betreuung durch das Kompetenzzentrum für Aufsichtsorgane bereitgehalten werden.

Erfolgt keine bedarfsgerechte Einschaltung des Betriebsarztes bei den genannten Anlässen, entfällt die Berechtigung für dieses Modell und der Betrieb unterliegt automatisch wieder der Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten. Die Betriebsarzt.GmbH unterstützt Betriebe dabei, die Anforderungen des Kompetenzzentrums-Modells mit qualifizierter arbeitsmedizinischer Fachberatung auszufüllen.

(Quelle: Anlage 4 (zu § 2 Absatz 4 DGUV Vorschrift 2))

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