Eine Sicherheitsfachkraft (kurz Sifa) berät und unterstützt Unternehmen in allen Belangen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Wenn Sie ein Unternehmen führen und Mitarbeiter beschäftigt haben, werden Sie daher kaum um eine Fachkraft für Arbeitssicherheit herumkommen.
Laut der LinkedIn-Studie Jobs im Trend 2026 zählt die Berufsgruppe der Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu den drei am schnellsten wachsenden Berufsgruppen in Deutschland. Das ist vor allem auf verschärfte gesetzliche Rahmenbedingungen (mehr Prüfungen durch die Berufsgenossenschaften) und auf ein neues Verständnis von Arbeitsschutz als strategisches Unternehmensziel zurückzuführen. Für immer mehr Arbeitgeber ist Arbeitsschutz keine lästige Pflicht mehr, sondern im Gegenteil ein Wettbewerbsvorteil. Denn eine intakte Sicherheitskultur stärkt nicht nur die Mitarbeiterbindung und erhöht das Image Ihres Unternehmens, sondern schützt Ihren Betrieb auch vor hohen Strafen.
Die Betriebsärzte und Sicherheitsfachkräfte der Betriebsarzt.GmbH unterstützen Betriebe und öffentliche Einrichtungen deutschlandweit dabei, ihre Sicherheitsstandards kontinuierlich auf ein höheres Niveau zu heben.
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Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Sicherheitsfachkräfte?
Die rechtliche Grundlage zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit finden Sie im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Diese Verpflichtung betrifft grundsätzlich jeden Unternehmer, der mindestens einen Angestellten beschäftigt (§ 5 ASiG „Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“).
Zusätzlich zu den Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes konkretisiert die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ in § 2 die Bestellung einer Sifa sowie eines Betriebsarztes ab dem ersten Mitarbeiter.
Welche Qualifikationen benötigt eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Anforderungen an Personen, die als Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt werden, sind in § 7 ASiG („Anforderungen an Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) gesetzlich geregelt. Ein Sicherheitsingenieur muss berechtigt sein, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen und über die notwendige sicherheitstechnische Fachkunde verfügen.
Für einen Sicherheitstechniker oder Sicherheitsmeister gilt gleichermaßen, dass die entsprechende Fachkunde zur Erfüllung der Aufgaben nachgewiesen sein muss. In Einzelfällen erlaubt § 7 Abs. 2 ASiG der zuständigen Behörde Ausnahmen zuzulassen, sofern die betroffene Person über gleichwertige Fachkenntnisse verfügt.
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert in § 4 („Sicherheitstechnische Fachkunde“) diese Voraussetzungen. Sicherheitsingenieure erfüllen die Bedingungen, wenn sie ein ingenieurwissenschaftliches Studium abgeschlossen haben, danach mindestens zwei Jahre praktisch tätig waren und einen anerkannten Qualifizierungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgreich absolviert haben. Ähnliche Kriterien gelten für Sicherheitstechniker, die eine staatlich anerkannte Technikerprüfung sowie die zweijährige Berufserfahrung und den Qualifizierungslehrgang vorweisen müssen.
Neue Qualifikationswege zur Sifa seit 2026
Seit dem 01. Januar 2026 gelten die Neuerungen in der DGUV Vorschrift 2. In der aktualisierten Fassung wurde u. a. die Qualifikation zur Fachkraft für Arbeitssicherheit für weitere Personen geöffnet. Dadurch kann man auch mit Studienabschlüssen in Physik oder Chemie sowie Biologie und Humanmedizin als Schnittstelle zwischen dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz tätig sein.
Was macht eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die wichtigste Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist die Beratung des Arbeitgebers beim Arbeitsschutz sowie bei der Unfallprävention. Neben diesen Beratungsleistungen übernimmt die Sicherheitsfachkraft die sicherheitstechnische Betreuung gemäß der DGUV Vorschrift 2 – ähnlich wie die arbeitsmedizinische Betreuung durch einen Betriebsarzt. Gemäß § 6 ASiG („Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) unterstützt die Sifa präventiv in allen fachlichen Fragen und wirkt darauf hin, dass alle Arbeitsbedingungen sicher sowie gesundheitsgerecht gestaltet sind, damit alle Beschäftigten unter optimalen Voraussetzungen arbeiten kann.
Diese Aufgaben übernimmt die Fachkraft für Arbeitssicherheit konkret:
- Beratung sowie Unterstützung: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit berät den Arbeitgeber sowie Führungskräfte und den Betriebsrat in Fragen der Arbeitssicherheit und der menschengerechten Arbeitsgestaltung.
- Gefährdungsbeurteilungen: Bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) identifiziert die Fachkraft für Arbeitssicherheit Gefährdungen für Arbeitsbereiche sowie für Tätigkeiten und bewertet die Risiken, um wirksame Schutzmaßnahmen festzulegen und Gefahrenquellen dauerhaft zu minimieren oder vollständig zu beseitigen.
- Betriebsbegehungen und Kontrollen: Eine Sifa überprüft regelmäßig Arbeitsplätze sowie Betriebsanlagen und technische Arbeitsmittel, beispielsweise im Rahmen wiederkehrender Prüfungen für Leitern und Regale (§ 14 BetrSichV „Prüfung von Arbeitsmitteln“).
- Unfalluntersuchung: Die Sicherheitsfachkraft analysiert Arbeitsunfälle sowie Beinaheunfälle, um wirksame Maßnahmen zur Vermeidung zukünftiger Vorfälle abzuleiten.
- Unterweisung und Schulung: Die Beschäftigten werden über Unfallgefahren sowie Gesundheitsgefahren und die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen aufgeklärt.
- Auswahl von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung (PSA): Die Sifa berät bereits beim Einkauf von Maschinen, Arbeitsstoffen und der passenden PSA, um Sicherheitsmängel von vornherein auszuschließen.
- ASA-Sitzungen: Die Sifa unterstützt aktiv bei der Vorbereitung sowie Durchführung der vierteljährlichen Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses (ASA).
- Dokumentation der Leistungen: Die Sifa hält alle durchgeführten Maßnahmen und Beratungsleistungen in ordnungsgemäßen Berichten fest, um die Rechtssicherheit Ihres Unternehmens zu gewährleisten.
Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit ist beratend tätig und besitzt daher keine Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitenden. Diese neutrale Rolle ermöglicht eine objektive und unabhängige Bewertung der betrieblichen Situation und fördert die Akzeptanz von Schutzmaßnahmen bei den Beschäftigten.
Ein wesentlicher Faktor für einen funktionierenden Arbeitsschutz ist die Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz. Gemäß § 10 ASiG („Zusammenarbeit der Betriebsärzte und der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) sind der Betriebsarzt und die Sifa gesetzlich dazu verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng zusammenzuarbeiten. In diesem Sinne stellt Ihnen die Betriebsarzt.GmbH deutschlandweit nicht nur Betriebsärzte, sondern auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung.
Digitale Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit
Gemäß § 6 DGUV Vorschrift 2 („Nutzung von digitalen Informations- und Kommunikationstechnologien“) kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Leistungen teilweise auf digitalem Weg erbringen, sofern ihr die betrieblichen Verhältnisse bereits durch eine persönliche Erstbegehung vor Ort bekannt sind.
Obwohl die Betreuung im Unternehmen grundsätzlich in Präsenz erfolgen soll, bieten digitale Formate eine zeitgemäße Ergänzung, wenn keine speziellen Sachgründe eine physische Anwesenheit im Betrieb erfordern. Im Rahmen der sicherheitstechnischen Grundbetreuung sowie in der betriebsspezifischen Betreuung ist die Nutzung digitaler Medien auf ein Drittel der Gesamtberatungszeit begrenzt.
Ein praktisches Szenario für die digitale Unterstützung ist die virtuelle Teilnahme der Sifa an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses.
Bei einer anlassbezogenen Betreuung wird der Umfang der digitalen Beratung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.
Was kostet eine Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Die Kosten für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit richten sich nach dem gesetzlichen Betreuungsumfang, der sich aus der Grundbetreuung und einem betriebsspezifischen Anteil zusammensetzt.
Die Betriebsarzt.GmbH ermöglicht Ihnen eine rechtssichere Betreuung zu fest kalkulierbaren Konditionen. Bereits ab einem Betrag von 29 €/Monat erhalten Sie eine fest zugeteilte Sifa, die Ihr Unternehmen sowohl digital als auch deutschlandweit vor Ort unterstützt.
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