Bereits Ende 2024 wurde von der Mitgliederversammlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ein neuer Mustertext für die DGUV Vorschrift 2 beschlossen, die jetzt den Titel „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ trägt.
Die Neufassung trat 2025 schrittweise in Kraft, wobei die Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) im April 2025 den Anfang machte. Seit dem 01.01.2026 gilt die neue DGUV Vorschrift 2 nun für alle Berufsgenossenschaften in der jeweiligen trägerspezifischen Fassung. Die Betriebsarzt.GmbH unterstützt Unternehmen deutschlandweit dabei, die Anforderungen der aktualisierten DGUV V2 im Rahmen der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung umzusetzen.
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Was ist die DGUV Vorschrift 2?
Die Unfallverhütungsvorschrift 2 der DGUV fungiert als praxisnahes Regelwerk, das die Vorgaben des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG oder „Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit“) konkretisiert.
Die DGUV Vorschrift 2 legt fest, wie viel Zeit sich Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit mindestens für ein Unternehmen nehmen müssen, um eine rechtssichere Betreuung zu gewährleisten. Damit erläutert sie die im Gesetz verankerten Pflichten und sorgt für eine einheitliche Umsetzung in der betrieblichen Praxis.Besonders relevant sind dabei folgende gesetzliche Grundlagen:
- § 2 ASiG („Bestellung von Betriebsärzten“) und § 5 ASiG („Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit“), konkretisiert in § 2 DGUV V2 („Bestellung“)
- § 3 ASiG („Aufgaben der Betriebsärzte“) und § 6 ASiG („Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit“), konkretisiert in §§ 3 und 4 DGUV 2 („arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Fachkunde“)
Ein wesentliches Merkmal der Vorschrift ist das duale Betreuungsmodell. Dieses unterteilt die Arbeit der Experten in zwei Bereiche: Die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Grundbetreuung umfasst alle Basisaufgaben, die unabhängig von der Branche in fast jedem Betrieb anfallen. Dazu gehört beispielsweise die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ab dem ersten Mitarbeiter (gemäß § 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“).
Die betriebsspezifische Betreuung durch Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte hingegen wird individuell ermittelt und berücksichtigt die spezifischen Gefahrenquellen und Anforderungen eines Unternehmens.
Was ist neu an der DGUV V2?
Ein wesentlicher Aspekt der Neuerung ist, dass nun jede Berufsgenossenschaft eine eigene, spezifisch an ihre jeweilige Branche angepasste DGUV Vorschrift 2 besitzt. Die Überarbeitung verfolgt vor allem das Ziel, die Unfallverhütungsvorschrift verständlicher zu gestalten und die Umsetzung für Betriebe spürbar zu erleichtern. Als praktischer Wegweiser fungiert dabei die neue DGUV Regel 100-002, die Unternehmen mit konkreten Beispielen bei der Anwendung in der Praxis unterstützt.
1. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung wird digitaler
Die Beratung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und den Betriebsarzt kann künftig flexibler gestaltet werden, da sie nun auch telefonisch oder online stattfinden darf. Eine wesentliche Voraussetzung bleibt jedoch die Betriebsbegehung, um das Unternehmen und die spezifischen Gegebenheiten vor Ort persönlich kennenzulernen. Diese Neuerung spart wertvolle Anfahrtszeiten und steigert die Effizienz. Insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Mangels an Betriebsärztinnen und Betriebsärzten lassen sich vorhandene Kapazitäten so deutlich sinnvoller einsetzen.
2. Sifa-Qualifizierung wird erweitert
Der Zugang zum Berufsbild der Fachkraft für Arbeitssicherheit wird breiter gefächert. Ein sicherheitsingenieur- oder sicherheitstechnischer Hintergrund ist nicht mehr alleinige Voraussetzung. Seit 2026 können sich auch Absolventinnen und Absolventen aus Fachrichtungen wie Physik, Chemie, Biologie, Humanmedizin, Ergonomie, Arbeits- und Organisationspsychologie sowie Arbeitshygiene oder Arbeitswissenschaften zur Sifa qualifizieren. Unternehmerinnen und Unternehmer haben dadurch die Chance, ihre Sicherheitsfachkraft noch gezielter nach den individuellen Anforderungen ihrer Branche auszuwählen.
Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit der Betriebsarzt.GmbH besitzen die Zulassungen sämtlicher Berufsgenossenschaften und bieten branchenspezifische Expertise für alle Wirtschaftszweige.
3. Regelmäßige Fortbildung für Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte wird Pflicht
Um eine hochwertige Beratung zu garantieren, sind jährliche Fortbildungen nun in der DGUV Vorschrift 2 fest verankert. Ab 2026 besteht für Betriebsärztinnen, Betriebsärzte und Sifas eine Nachweispflicht für ihre Fortbildungen, die zudem im jährlichen Bericht dokumentiert werden müssen. Für die Betriebe schafft dies ein hohes Maß an Transparenz und dient als Qualitätsmerkmal für die eingekaufte Dienstleistung, während es für das Fachpersonal einen zusätzlichen Anreiz bietet, fachlich am Puls der Zeit zu bleiben.
4. Betreuungsleistungen dürfen teilweise delegiert werden
Unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen dürfen Betriebsärzte Aufgaben an qualifizierte Assistenzen übertragen. Dies geschieht auf Basis der arbeitsmedizinischen Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Zudem können betriebsspezifische Beratungen (gemäß Anlage 2 DGUV V2) oder anlassbezogene Beratungen (Anlagen 1, 3, 4 DGUV V2) zu speziellen Themen auch von anderen Personen mit entsprechender Fachkompetenz durchgeführt werden.
5. Liste der Wirtschaftszweige wurde angepasst
Die Klassifikation der Wirtschaftszweige wurde im Rahmen der Aktualisierung vollständig überarbeitet. Anhand der überarbeiteten WZ-Liste können Betriebe nun einfacher einer der drei Betreuungsgruppen zugeordnet werden. Die aktuelle WZ-Liste finden Sie in der DGUV Vorschrift 2 Anlage 2, Abschnitt IV. Durch diese Klassifizierung wird sichergestellt, dass der Umfang der Betreuung exakt zum tatsächlichen Risiko des Betriebs passt:
- Betreuungsgruppe I: hohes Gefährdungspotenzial
- Betreuungsgruppe II: mittleres Gefährdungspotenzial
- Betreuungsgruppe III: niedriges Gefährdungspotenzial
6. Neue DGUV Regel 100-002
Die DGUV Regel 100-002 dient als Konkretisierung der DGUV Vorschrift 2. Sie erläutert die Anforderungen an den Einsatz von Fachpersonal im Arbeitsschutz und liefert praxisnahe Umsetzungsbeispiele. Damit erhalten Betriebe eine fundierte Hilfestellung, um die theoretischen Vorgaben der Vorschrift sicher in den betrieblichen Alltag zu integrieren.
7. Kompetenzzentren-Modell (KPZ) bis 20 Beschäftigte
Eine deutliche Ausweitung gibt es bei der Betreuung durch die Kompetenzzentren einiger Berufsgenossenschaften. Während dieses Angebot früher nur Kleinstbetrieben mit bis zu 10 Beschäftigten offenstand, können sich nun Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitenden nach einer erfolgreichen Qualifizierung auf diesem Weg betreuen lassen.
Welche Betreuungsmöglichkeiten gibt es in der neuen DGUV Vorschrift 2?
Je nach Anzahl der Beschäftigten bietet die neue DGUV Vorschrift 2 unterschiedliche Modelle an, um den Arbeitsschutz im Betrieb zu organisieren. Ziel ist es, den Aufwand für kleinere Unternehmen verhältnismäßiger und einfacher zu gestalten, während größere Betriebe einer umfassenderen Betreuungsstruktur unterliegen.
Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten (ehemals bis 10 Beschäftigte ):
Hier kann zwischen der vereinfachten Regelbetreuung und der Betreuung durch ein Kompetenzzentrum gewählt werden. Die vereinfachte Regelbetreuung konzentriert sich vor allem auf die Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung sowie auf eine anlassbezogene Betreuung. Beim Kompetenzzentrum-Modell nehmen die Unternehmer an Motivations- und Informationsveranstaltungen teil und können bei Bedarf fachspezifische Beratung durch die Berufsgenossenschaft abrufen.
Betriebe mit mehr als 20 und bis zu 50 Beschäftigten:
Diese Unternehmen haben die Wahl zwischen der klassischen Regelbetreuung (bestehend aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung) oder der alternativen bedarfsorientierten Betreuung, auch bekannt als Unternehmermodell. Beim Unternehmermodell qualifiziert sich die Unternehmensführung selbst durch Schulungen, um den Arbeitsschutz eigenverantwortlich zu steuern. Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte werden nur bei konkretem Bedarf hinzugeholt.
Unternehmen ab 51 Beschäftigte:
Für Betriebe dieser Größe ist ausschließlich die Regelbetreuung vorgesehen. Hier werden die Einsatzzeiten für die Fachkraft für Arbeitssicherheit (für sicherheitstechnische Betreuung) und den Betriebsarzt (für arbeitsmedizinische Betreuung) fest nach den Vorgaben der jeweiligen Berufsgenossenschaft berechnet.
Wie errechnet sich die Anzahl der Beschäftigten?
Für die Ermittlung des passenden Betreuungsmodells ist nicht die reine Anzahl der Mitarbeiter entscheidend, sondern die Summe der gewichteten Arbeitszeiten. Um die Anzahl der Beschäftigten richtig zu bestimmen, werden die wöchentlichen Arbeitsstunden mit einem festgelegten Faktor multipliziert:
- Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden pro Woche: Diese Beschäftigten werden mit dem Faktor 0,5 (entspricht 50 %) berücksichtigt. Beispiel: 4 Aushilfen à 15 Stunden zählen als 2,0 Beschäftigte (4 x 0,5).
- Arbeitszeit von mehr als 20 bis zu 30 Stunden pro Woche: Teilzeitkräfte werden mit dem Faktor 0,75 (entspricht 75 %) berechnet. Beispiel: 2 Teilzeitkräfte à 25 Stunden zählen als 1,5 Beschäftigte (2 x 0,75).
- Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden pro Woche: Vollzeitkräfte werden mit dem Faktor 1,0 (entspricht 100 %) gewertet. Beispiel: 10 Vollzeitkräfte à 38 Stunden zählen als 10,0 Beschäftigte (10 x 1,0).
Durch diese Gewichtung wird sichergestellt, dass Teilzeitkräfte im Verhältnis zu ihrer tatsächlichen Anwesenheit und dem damit verbundenen Betreuungsaufwand im Arbeitsschutz berücksichtigt werden. In der Summe der oben genannten Beispiele ergäbe dies eine Beschäftigtenzahl von 13,5 Personen, wodurch der Betrieb in die Kategorie bis 20 Beschäftigte fallen würde.
Mehr zu den Einsatzzeiten eines Betriebsarztes gemäß der DGUV Vorschrift 2 finden Sie in unserem Beitrag zur arbeitsmedizinischen Betreuung.
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