Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

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Die Gefährdungsbeurteilung in Kürze

  • Die Gefährdungsbeurteilung ist ab dem ersten Mitarbeitenden für alle Betriebsgrößen und Branchen eine gesetzliche Pflicht (§ 5 ArbSchG).

 

  • Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verläuft in sieben Schritten von der Vorbereitung bis zur abschließenden Dokumentation.

 

  • Wirksame Schutzmaßnahmen werden nach der vorgegebenen Hierarchie des STOP-Prinzips festgelegt.

 

  • Bei neuen Arbeitsmitteln, Verfahren oder organisatorischen Änderungen erfolgt eine fortlaufende Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

 

  • Die Gefährdungsbeurteilung muss schriftlich dokumentiert (§ 6 ArbSchG).

 

  • Die Berücksichtigung von mobilem Arbeiten und Homeoffice bildet einen festen Bestandteil einer zeitgemäßen Gefährdungsbeurteilung.

Die Gefährdungsbeurteilung ist das Herzstück des betrieblichen Arbeitsschutzes und bildet die elementare Grundlage für ein sicheres Arbeitsumfeld. Es handelt sich dabei um einen systematischen Prozess, bei dem sämtliche physischen und psychischen Belastungen sowie Unfallgefahren an den Arbeitsplätzen ermittelt und bewertet werden. Das Ziel bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist es, Risiken frühzeitig zu erkennen und gezielte Maßnahmen festzulegen, die die Gesundheit Ihrer Mitarbeitenden schützen. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, diese Beurteilung für alle Tätigkeiten im Betrieb durchzuführen und regelmäßig zu aktualisieren.

Eine rechtssichere Gefährdungsbeurteilung schützt Sie nicht nur vor rechtlichen Konsequenzen und Bußgeldern, sondern steigert auch die Effizienz in Ihrem Unternehmen durch weniger Ausfallzeiten. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt arbeiten dabei oft zusammen, um alle Aspekte von der Ergonomie bis hin zum Umgang mit Gefahrstoffen abzudecken.

Wir unterstützen Sie als Betriebsarzt.GmbH dabei, dieses relevante Arbeitsschutzdokument professionell zu erstellen und dauerhaft auf dem neuesten Stand zu halten, damit Ihr Unternehmen für alle zukünftigen Prüfungen bestens gerüstet ist.

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In welchen Gesetzen wird die Gefährdungsbeurteilung geregelt?

Die Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist in mehreren Gesetzen und Verordnungen festgeschrieben, die jeweils unterschiedliche Schwerpunkte setzen:

  • § 5 ArbSchG („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“): Demgemäß müssen Sie als Arbeitgeber für jede Art der Tätigkeit ermitteln, welche Schutzmaßnahmen für Ihr Team notwendig sind. Ein kritischer Punkt, den Sie dabei unbedingt auf dem Schirm haben sollten, ist die psychische Gefährdungsbeurteilung. Obwohl viele Betriebe diesen Teil seit der gesetzlichen Verpflichtung im Jahr 2013 immer noch stiefmütterlich behandeln, ist eine ganzheitliche Beurteilung für die 100-prozentige Rechtssicherheit Ihres Unternehmens erforderlich.
  • DGUV Vorschrift 1 („Grundsätze der Prävention“): In § 3 („Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Dokumentation, Auskunftspflichten“) konkretisiert diese Unfallverhütungsvorschrift die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und liefert praktische Handlungsanweisungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.
  • § 3 BetrSichV („Gefährdungsbeurteilung“): Dieser Paragraf der Betriebssicherheitsverordnung verpflichtet Sie, noch vor der ersten Verwendung von Maschinen, Anlagen oder Werkzeugen die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen. Verlassen Sie sich dabei nicht nur auf eine CE-Kennzeichnung, da diese Sie nicht von der Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung entbindet. Sie müssen dabei das Zusammenspiel von Arbeitsumgebung, Ergonomie und den daraus resultierenden Belastungen bewerten. Falls Ihnen im Haus das nötige Expertenwissen fehlt, sieht das Gesetz vor, dass Sie sich extern fachkundig beraten lassen, wie beispielsweise von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit.
  • § 3 ArbStättV („Beurteilung der Arbeitsbedingungen“): Nach dieser Verordnung müssen Sie bereits beim Einrichten und während des Betriebs Ihrer Arbeitsstätten sicherstellen, dass keine Gefährdungen für Ihre Beschäftigten entstehen. Hier rücken besonders die Arbeitsorganisation und die betrieblichen Abläufe in den Fokus. Falls Ihre Mitarbeitenden an Bildschirmarbeitsplätzen tätig sind, müssen Sie die Belastung der Augen und des Sehvermögens besonders berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung muss durchgeführt werden, bevor die Arbeit aufgenommen wird.
  • § 6 GefStoffV („Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung“): Sobald in Ihrem Betrieb mit Gefahrstoffen gearbeitet wird oder diese bei Prozessen entstehen (wie Stäube oder Dämpfe), müssen Sie eine spezifische Gefährdungsbeurteilung durchführen. Sie müssen die Eigenschaften der Stoffe genau prüfen und vorrangig eine Substitution (also den Ersatz durch weniger gefährliche Alternativen) prüfen. Auch hier fließen psychische Belastungsfaktoren und medizinische Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge direkt in Ihre Gefährdungsbeurteilung ein.

 

Wann ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?

Jedes Unternehmen in Deutschland muss ab dem ersten Mitarbeitenden eine Gefährdungsbeurteilung vorweisen. Dies gilt unabhängig von der Branche oder der Betriebsgröße auch für Teilzeitkräfte, Aushilfen und Praktikanten sowie für reine Büroarbeitsplätze.

Die Beurteilung muss grundsätzlich vorliegen, bevor die Arbeit aufgenommen wird. Da sich Arbeitsbedingungen ständig verändern, gilt dieses Arbeitsschutzdokument als dynamischer Prozess.

 

Die Anlässe für eine Gefährdungsbeurteilung im Überblick:

  • Sobald Sie Mitarbeiter beschäftigen, ist die Beurteilung für alle Arbeitsplätze notwendig. Das Gefährdungspotenzial spielt für die grundsätzliche Pflicht keine Rolle.
  • Vor der Einrichtung und Inbetriebnahme von neuen Arbeitsplätzen oder Arbeitsstätten muss eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
  • Wenn Sie neue Maschinen, Werkzeuge oder Anlagen einführen, ist die Beurteilung zu aktualisieren.
  • Die Verwendung neuer Gefahrstoffe oder die Umstellung von Arbeitsverfahren macht eine sofortige Anpassung erforderlich.
  • Auch Änderungen der Arbeitsorganisation wie Anpassungen bei den Arbeitszeitmodellen, Abläufen oder Aufgabenverteilungen sind Gründe für die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
  • Gehäufte Arbeitsunfälle oder Beinaheunfälle können zeigen, dass Gefahren bisher nicht erkannt wurden oder die Schutzmaßnahmen nicht ausreichend waren.
  • Unabhängig von konkreten Änderungen ist eine regelmäßige Überprüfung auf Aktualität notwendig. Bestimmte Verordnungen wie die Biostoffverordnung schreiben eine Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung mindestens alle zwei Jahre vor.

Eine aktuelle Gefährdungsbeurteilung sowie eine vollständige Dokumentation (gemäß § 6 ArbSchG) dient Ihrem Betrieb sozusagen als Schutzschild gegenüber den Aufsichtsbehörden und der Berufsgenossenschaft.

 

Was sind die 7 Schritte der Gefährdungsbeurteilung?

Bei der Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung hat sich ein siebenteiliger strukturierter Ablauf bewährt, der dabei hilft, alle Risiken methodisch zu erfassen und rechtssicher zu dokumentieren.

  1. Vorbereitung und Festlegung von Arbeitsbereichen durch die Einteilung des Unternehmens in überschaubare Einheiten sowie die Definition der jeweiligen Tätigkeiten.
  2. Ermittlung der Gefährdungen durch die Identifikation aller potenziellen Risiken für Gesundheit und Sicherheit direkt am Arbeitsplatz.
  3. Bewertung der Gefährdungen hinsichtlich der Eintrittswahrscheinlichkeit sowie der möglichen Schwere eines Schadens.
  4. Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip zur wirkungsvollen Minimierung der Gefahren.
  5. Durchführung der Maßnahmen im Arbeitsalltag inklusive einer klaren Zuweisung der Verantwortlichkeiten für die Umsetzung.
  6. Überprüfung der Wirksamkeit durch regelmäßige Kontrollen des Schutzniveaus und gegebenenfalls die Einleitung notwendiger Anpassungen.
  7. Dokumentation und Fortschreibung der Ergebnisse sowie der Kontrollen zur Erfüllung der Nachweispflicht und zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.

Die Betriebsarzt.GmbH unterstützt Unternehmen deutschlandweit dabei, Gefährdungsbeurteilungen jeglicher Art rechtssicher durchzuführen. Unsere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sorgen dafür, dass jeder dieser Schritte fachkundig begleitet wird.

 

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip

Das STOP-Prinzip legt eine feste Reihenfolge für die Auswahl von Schutzmaßnahmen im Betrieb fest, um die Gesundheit der Mitarbeitenden bestmöglich zu schützen. Diese Hierarchie stellt sicher, dass Gefahren direkt an der Quelle bekämpft werden.

Substitution: An erster Stelle steht der Ersatz einer Gefahrenquelle durch eine sicherere Alternative. Ein Beispiel ist die Verwendung eines lösungsmittelfreien Klebstoffs anstelle eines Produkts mit gesundheitsschädlichen Dämpfen, um die Belastung von vornherein zu eliminieren.

Technische Schutzmaßnahmen: Ist ein Ersatz nicht möglich, folgen bauliche oder mechanische Lösungen. Dazu gehört beispielsweise der Einbau einer wirksamen Absauganlage an einem Schweißarbeitsplatz oder die vollständige Einhausung einer lärmintensiven Anlage.

Organisatorische Maßnahmen: Darüber hinaus helfen angepasste Arbeitsabläufe, die Risiken weiter zu senken. Das kann beispielsweise die räumliche Trennung von Fußwegen und Gabelstaplerverkehr sein oder die Begrenzung der täglichen Arbeitszeit in besonders belasteten Bereichen.

Persönliche Schutzmaßnahmen: Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die direkt am Körper wirken, wie beispielsweise die Bereitstellung und Verwendung von Sicherheitshandschuhen, Gehörschutz oder Atemschutzmasken.

Die festgelegte Reihenfolge der Schutzmaßnahmen muss bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung immer eingehalten werden. Persönliche Schutzmaßnahmen stellen dabei stets das letzte Ziel dar und kommen erst dann zum Einsatz, wenn alle vorrangigen Lösungen vollständig ausgeschöpft sind.

 

Wer darf die Gefährdungsbeurteilung durchführen?

Die Gesamtverantwortung für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung liegt immer bei Ihnen als Arbeitgeber. Da Sie die rechtliche Hauptverantwortung für den Arbeitsschutz tragen, müssen Sie sicherstellen, dass alle Risiken in Ihrem Betrieb erfasst werden (verankert u. a. in § 3 ArbSchG „Grundpflichten des Arbeitgebers“).

  • Führungskräfte und Vorgesetzte können mit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung beauftragt werden, wenn der Arbeitgeber die Aufgaben im Rahmen einer schriftlichen Pflichtenübertragung weitergibt.
  • In der Praxis erstellen fachkundige Personen (meist Fachkräfte für Arbeitssicherheit) die Gefährdungsbeurteilung vor Ort, da die Gesetzgebung eine entsprechende Fachkunde für diesen Prozess vorschreibt.

 

Welche Folgen haben fehlende oder veraltete Gefährdungsbeurteilungen?

Sowohl eine fehlende als auch eine veraltete Gefährdungsbeurteilung können rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, wie:

  • Rechtliche Sanktionen: Die zuständige Arbeitsschutzbehörde kann Bußgelder von bis zu 30.000 Euro nach § 25 ArbSchG („Bußgeldvorschriften“) sowie § 20 ASiG und § 22 BetrSichV („Ordnungswidrigkeiten“) verhängen. Bei schweren Unfällen oder dem Tod von Beschäftigten drohen strafrechtliche Konsequenzen nach § 26 ArbSchG und § 23 BetrSichV („Straftaten“).
  • Wirtschaftliche Einbußen: Berufsgenossenschaften können im Schadensfall Regressforderungen stellen und Unfallkosten vom Arbeitgeber zurückfordern. Der Versicherungsschutz in der Betriebshaftpflicht ist gefährdet und Behörden können einzelne Arbeitsmittel oder den gesamten Standort vorübergehend stilllegen.
  • Formale Mängel: Eine rein mündliche Absprache von Gefahren reicht nicht aus, da § 6 ArbSchG eine schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung verlangt.

 

Ganzheitliche Gefährdungsbeurteilung: Homeoffice und Team-Spirit

Im Jahr 2026 gehören mobiles Arbeiten und Homeoffice in zahlreichen Unternehmen zum Standard. Die Verantwortung für die Arbeitssicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden endet nicht an der Firmentür, weshalb es notwendig ist, auch externe Arbeitsplätze in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Dabei werden Anforderungen an die Ergonomie sowie Belastungen durch die räumliche Trennung vom Unternehmen bewertet, um eine umfassende Sicherheit für alle Arbeitsformen zu gewährleisten.

Eine zeitgemäße Gefährdungsbeurteilung lebt von der Einbindung aller Beteiligten. Da die Mitarbeitenden die täglichen Abläufe und Risiken an ihrem eigenen Arbeitsplatz am besten kennen, leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Erkennung von Gefahrenquellen. Diese Mitwirkung stellt gleichzeitig sicher, dass die Schutzmaßnahmen vom gesamten Team akzeptiert werden und fördert die Integration aller Beschäftigten in den Arbeitsschutzprozess.

Und nicht zuletzt dienen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für die regelmäßigen Sicherheitsunterweisungen. Nur wenn die Erkenntnisse direkt in die Schulung des Teams einfließen, lässt sich der Arbeitsschutz auch wirksam im Betriebsalltag umsetzen.

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