Die G25 Untersuchung ist eine Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Der ehemalige DGUV Grundsatz wird seit 2022 als Empfehlung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) geführt (kurz „E FSÜ“) und ist seitdem keine gesetzliche Pflichtuntersuchung mehr. Da die Bezeichnung G25 weiterhin gängig ist, nutzen wir sie in diesem Beitrag ebenfalls.
Bei der Durchführung der G25 Untersuchung können die „DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen“ von Ärzten und Arbeitgebern für Einstellungsuntersuchungen und Eignungsbeurteilungen ergänzend herangezogen werden. Die Betriebsarzt.GmbH führt die G25 Untersuchung sowie weitere Eignungsbeurteilungen deutschlandweit durch.
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Für wen ist die Eignungsbeurteilung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten?
Sie ist für Personen gedacht, die bei ihrer Arbeit eine hohe Verantwortung für die Sicherheit tragen, weil sie zum Beispiel große Maschinen bedienen oder Gefahrenbereiche überwachen. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeitsbereiche:
Führen und Steuern von Fahrzeugen oder Geräten:
- Fahrer von Lastkraftwagen über 3,5 Tonnen oder Bussen
- Personen, die Kräne, Hebezeuge oder Hubarbeitsbühnen bedienen
- Fahrer von Gabelstaplern und anderen Flurförderzeugen mit Sitz oder Standplatz
- Bediener von Baumaschinen wie Baggern oder auch Pistenraupen
- Personal, das Schienenfahrzeuge wie Züge oder Straßenbahnen fährt
Überwachung von Anlagen oder Verkehrswegen:
- Arbeit in Leitwarten oder Kontrollräumen, zum Beispiel in Kraftwerken oder Chemiewerken
- Personal in Stellwerken der Bahn
- Personen, die direkt im Gleisbereich arbeiten oder dort als Sicherungsposten für die Sicherheit der Kollegen zuständig sind
- Bediener von Seilbahnen oder Skiliften
Zusammenfassend soll die G25 Untersuchung sicherstellen, dass die betroffenen Personen körperlich fit genug sind, um diese Aufgaben sicher auszuführen. Dabei prüft der Arzt vor allem, ob man gut genug sehen und hören kann und ob die allgemeine Beweglichkeit und Reaktionsfähigkeit ausreichen. (Quelle: DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen)
Wann ist eine G25 Untersuchung zulässig?
Eignungsbeurteilungen wie die G25 Untersuchung setzen einen Anlass und eine rechtliche Basis voraus. Obwohl oft fälschlicherweise zu lesen ist, zählt die G25 Untersuchung nicht zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, die in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) gesetzlich geregelt ist.
Konkret wird die Trennung von Vorsorgeuntersuchungen und Eignungsbeurteilungen in § 3 Abs. 3 ArbMedVV („Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers“) zur Sprache gebracht:
„Arbeitsmedizinische Vorsorge soll nicht zusammen mit Untersuchungen zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Aufgaben erfolgen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn betriebliche Gründe eine gemeinsame Durchführung verlangen. Der Arbeitgeber muss den Arzt oder die Ärztin verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von Vorsorge und Eignungsprüfung gegenüber den Beschäftigten offenzulegen.“
Eine G25 Untersuchung ist zulässig, wenn der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung feststellt, dass Fehlleistungen bei der Arbeit, wie etwa beim Führen von Staplern oder Kränen, schwere Folgen für die Person selbst oder Dritte haben können. Auch die rechtliche Begründung für die Eignungsbeurteilung muss in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden.
Eine G25 Untersuchung darf jedoch niemals gegen den Willen der betroffenen Person durchgeführt werden. Wenn die Eignungsbeurteilung abgelehnt wird, kann der Arzt logischerweise keine Eignung feststellen, was in weiterer Folge arbeitsrechtliche Konsequenzen haben kann.
Mögliche Rechtsgrundlagen und Anlässe für die G25 Untersuchung
Obwohl Eignungsuntersuchungen nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, kann sich eine rechtliche Basis für die G25 Untersuchung aus verschiedenen Quellen ergeben:
- Allgemeine Arbeitgeberpflichten: Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber in § 7 ArbSchG („Übertragung von Aufgaben“), nur befähigte Personen mit bestimmten Aufgaben zu betrauen. Die Befähigung umfasst dabei ausdrücklich die körperliche, geistige und charakterliche Eignung sowie die fachliche Qualifikation.
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV): Im Anhang 1 der BetrSichV wird festgelegt, dass insbesondere selbstfahrende Arbeitsmittel wie Gabelstapler oder Krane nur von geeigneten Personen geführt werden dürfen.
- Technische Regel TRBS 2111 Teil 1 („Mechanische Gefährdungen – Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln“): Ergänzend verlangt die TRBS 2111 Teil 1, dass der Arbeitgeber gezielte Maßnahmen gegen Gefährdungen durch unzureichende Qualifikation oder mangelnde Eignung trifft.
- Spezielle Rechtsvorschriften: Gesetze können die G25 Untersuchung für bestimmte Gruppen vorschreiben, wie etwa die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) für Bus- und Lkw-Fahrer oder die Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) für Bahnpersonal.
- Arbeitsrechtliche Vereinbarungen: Eine Anordnung kann in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder direkt im Arbeitsvertrag verankert sein.
- Konkreter Anlass: Eine G25 Untersuchung ist bei begründeten Zweifeln an der Eignung gerechtfertigt, zum Beispiel nach Beinahe-Unfällen oder bei bekannten Vorerkrankungen. Eine Einstellungsuntersuchung stellt ebenfalls einen Anlass für die G25 Untersuchung dar, um die gesundheitliche Eignung von Bewerbern vor dem Beginn einer Tätigkeit zu überprüfen. Bewerber müssen jedoch vorab Informationen über den Umfang sowie den Zweck der Prüfung erhalten, um sich für oder gegen die Eignungsprüfung aussprechen zu können.
Wie läuft eine G25 Untersuchung ab?
Die Untersuchung gliedert sich im Wesentlichen in drei Phasen: die Eingangsberatung mit Anamnese, die klinischen Untersuchungen und das abschließende Beratungsgespräch.
1. Eingangsberatung und Anamnese
Jede G25 Untersuchung beginnt mit einem ausführlichen Gespräch. Der Arzt muss dabei die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sowie die spezifischen Bedingungen an Ihrem Arbeitsplatz kennen. Themen der Anamnese sind:
- Allgemeiner Gesundheitszustand: Fragen zu Herz-Kreislauf-Störungen, Diabetes mellitus oder neurologischen Erkrankungen.
- Medikamente: Einnahme von Dauerpräparaten, welche die Konzentration beeinflussen könnten.
- Schlafapnoe & Tagesschläfrigkeit: Ein besonderer Fokus liegt auf schlafbezogenen Atmungsstörungen. Bei einem BMI > 30 in Kombination mit Bluthochdruck oder Schnarchen ist das Risiko erhöht. Hier kommt oft die Epworth-Sleepiness-Scale (ESS) zum Einsatz, um das Risiko für Sekundenschlaf zu bewerten.
2. Klinische und körperliche Untersuchungen
Nach dem Gespräch folgt der praktische Teil. Der Umfang wird vom Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. Dazu gehören Standard-Untersuchungen wie:
- Labor & Basis-Checks: Urinstatus (Teststreifen) und Blutdruckmessung gehören zur Routine.
- Sehvermögen: Dies ist der umfangreichste Teil der G25 Untersuchung. Geprüft werden Sehschärfe (Ferne/Nähe), räumliches Sehen, Farbsinn, Gesichtsfeld sowie Dämmerungssehen und Blendungsempfindlichkeit.
- Hörvermögen: Prüfung der Hörfähigkeit für Umgangs- und Flüstersprache.
Ergeben sich bei der Untersuchung Auffälligkeiten, können weitere Tests folgen, wie die Prüfung des Gleichgewichtssinns, des Tastvermögens oder eine tiefergehende fachärztliche Abklärung bei Verdacht auf Tagesschläfrigkeit.
Wie geht es nach der G25 Untersuchung weiter?
Im Anschluss an die Untersuchung findet eine abschließende Beratung statt. Der untersuchende Arzt bespricht mit dem Mitarbeitenden das Ergebnis und erläutert die erhobenen Befunde.
Sofern die Eignung nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist, berät der Betriebsarzt dazu, wie die Weiterbeschäftigung erhalten werden kann, beispielsweise durch technische Hilfsmittel, eine Anpassung der Arbeitsplatzgestaltung oder bestimmte Rehabilitationsmaßnahmen.
Schweigepflicht und Information an den Arbeitgeber
Der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht gemäß § 203 StGB („Verletzung von Privatgeheimnissen“). Das bedeutet, dass er dem Arbeitgeber keinerlei medizinische Details, Diagnosen oder Laborwerte mitteilen darf. Verstöße dagegen können mit Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldbußen geahndet werden.
Der Arbeitgeber erhält lediglich eine Eignungsbescheinigung, die ausschließlich das Ergebnis der Beurteilung enthält. Er erfährt also nur, ob die betroffene Person für die vorgesehene Tätigkeit:
- geeignet ist
- unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Tragen einer Sehhilfe) geeignet ist,
- befristet geeignet ist (kürzeres Nachuntersuchungsintervall) oder
- aktuell nicht geeignet ist.
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter „nicht geeignet“ ist?
Wird eine mangelnde Eignung festgestellt, bedeutet das nicht automatisch das Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seiner Fürsorgepflicht gefordert, gemeinsam mit dem Betriebsarzt und dem Betroffenen nach Lösungen zu suchen:
- Technische Anpassungen: Prüfen, ob eine Sehhilfe, ein Hörgerät oder technische Hilfsmittel am Arbeitsmittel (z. B. ergonomischer Sitz, Rückfahrkamera) die Eignung wiederherstellen können.
- Umsetzung: Prüfung, ob der Mitarbeiter an einem anderen Arbeitsplatz ohne Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten eingesetzt werden kann.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Bei längeren Erkrankungen oder dauerhaften Einschränkungen sollte ein BEM-Prozess angestoßen werden, um die Beschäftigungsfähigkeit langfristig zu erhalten und den Arbeitsplatz individuell anzupassen.
Welche gesundheitlichen Gründe können zu einer Nichteignung führen?
Eine „Nichteignung“ wird nur dann ausgesprochen, wenn gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, die eine sichere Ausübung der Tätigkeit unmöglich machen und auch nicht durch Hilfsmittel kompensiert werden können. Typische Beispiele für Krankheitsbilder, die gegen eine Eignung für Fahr- und Steuertätigkeiten sprechen, sind:
- Anfallsleiden: Nicht behandelte Epilepsie oder eine schwere Neigung zu plötzlichen Krampfanfällen oder Bewusstseinsstörungen.
- Abhängigkeitserkrankungen: Bestehende Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen oder missbräuchliche Medikamenteneinnahme), welche die Reaktionsfähigkeit und Urteilskraft massiv beeinträchtigen.
- Psychische Störungen: Akute, schwere Psychosen oder ausgeprägte Verwirrtheitszustände.
- Sinneswahrnehmung: Hochgradige Sehschwächen (z. B. fehlendes räumliches Sehen oder extremes Tunnelsehen) sowie starke Schwerhörigkeit, sofern Warnsignale dadurch nicht mehr wahrgenommen werden können.
- Stoffwechsel: Ein instabiler Diabetes mellitus mit der Gefahr von schweren Unterzuckerungen (Hypoglykämien) im Dienst.
Der Arzt entscheidet jedoch immer im Einzelfall, ob eine Gefährdung für die Person selbst oder Dritte besteht. Viele Einschränkungen lassen sich durch technische Anpassungen oder eine medikamentöse Einstellung ausgleichen.
Wie lange ist eine G25 Untersuchung gültig?
Für die aktuell gültigen Fristen für Eignungsbeurteilungen sind stets die jeweiligen Rechtsgrundlagen zu beachten. Da sich der Gesundheitszustand im Laufe der Zeit verändern kann, sieht die DGUV-Empfehlung regelmäßige Nachuntersuchungen vor. Die Abstände richten sich nach dem Alter der Beschäftigten:
- Bis zum 40. Lebensjahr: Untersuchung alle 36 bis 60 Monate.
- Vom 40. bis zum 60. Lebensjahr: Untersuchung alle 24 bis 36 Monate.
- Ab dem 60. Lebensjahr: Untersuchung alle 12 bis 24 Monate.
Gründe für eine vorzeitige Eignungsuntersuchung für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten
Neben den regulären Fristen können verschiedene Ereignisse im laufenden Beschäftigungsverhältnis eine erneute Eignungsbeurteilung erforderlich machen:
- Begründete Eignungszweifel: Wenn konkrete Anzeichen vorliegen, dass die Tätigkeit nicht mehr sicher ausgeübt werden kann (z. B. nach Unfällen oder bei schweren Erkrankungen).
- Veränderung der Tätigkeit: Wenn sich die Arbeitsinhalte oder die verwendeten Arbeitsmittel maßgeblich ändern.
- Innerbetriebliche Umsetzung: Bei einem Wechsel auf einen Arbeitsplatz mit neuen Anforderungen oder Gefährdungen.
- Geänderte Gefährdungssituation: Wenn die Gefährdungsbeurteilung neue Risiken am Arbeitsplatz identifiziert.
Auch eine mögliche Gefährdung Dritter, die nicht durch technische oder organisatorische Maßnahmen beseitigt werden kann, stellt laut DGUV Information 250-010 („Eignungsbeurteilungen in der betrieblichen Praxis“) einen berechtigten Anlass für eine erneute G25 Untersuchung dar.
Wie wird die G25 Untersuchung dokumentiert?
Alle medizinischen Befunde und Gesprächsinhalte werden in der persönlichen Patientenakte beim Betriebsarzt dokumentiert und über die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen sicher aufbewahrt.
In die Vorsorgekartei, die vom Arbeitgeber geführt wird, fließen ausschließlich administrative Daten ein. Da die G25 Untersuchung der Sicherheit im Betrieb dient, muss der Arbeitgeber hier dokumentieren, dass er seine Schutzpflichten erfüllt hat.
Folgende Informationen werden in der Vorsorgekartei festgehalten:
- Persönliche Daten: Name, Vorname und Geburtsdatum des Beschäftigten.
- Tätigkeit: Die konkrete Aufgabe im Unternehmen (z. B. Staplerfahrer).
- Anlass: Die Art der Untersuchung (hier: Eignungsbeurteilung nach G25/E FSÜ).
- Datum: Der Tag, an dem die Untersuchung stattgefunden hat.
- Ergebnis: Die Aussage zur Eignung (geeignet, nicht geeignet, geeignet unter Auflagen oder befristet geeignet).
- Frist: Das Datum, an dem die nächste Untersuchung fällig ist, um die Einsatzfähigkeit weiterhin sicherzustellen.
Muss der Betriebsrat der G25 Untersuchung zustimmen?
Ja, wenn es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, muss dieser der Durchführung von Eignungsuntersuchungen zustimmen. Die rechtliche Grundlage dafür ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), konkret § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG („Mitbestimmungsrechte“).
In der Praxis wird das meist über eine Betriebsvereinbarung geregelt. Darin wird festgelegt, für welche Tätigkeiten eine G25 Untersuchung erforderlich ist, wie der Ablauf gestaltet wird und wie mit den Ergebnissen umgegangen wird.
Ohne eine solche Vereinbarung oder die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates kann die Anordnung einer Eignungsuntersuchung im Einzelfall rechtlich angreifbar sein.
Wer trägt die Kosten für die G25 Untersuchung?
Die Kosten sowie die dafür aufgewendete Zeit der Beschäftigten muss der Arbeitgeber tragen. Da die Eignungsprüfung im Interesse der Betriebssicherheit und aufgrund arbeitsschutzrechtlicher Verpflichtungen erfolgt, darf sie den Mitarbeitenden nicht in Rechnung gestellt werden. Die Zeit der Untersuchung gilt als Arbeitszeit.
Wer darf eine G25 Untersuchung durchführen?
Nicht jeder niedergelassene Arzt oder Hausarzt darf eine Eignungsbeurteilung nach dem Grundsatz G25 durchführen. Die Untersuchung muss von einem Arzt vorgenommen werden, der die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin oder die Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin führt.
Arbeitsmediziner und Betriebsärzte verfügen über das notwendige Fachwissen, um die spezifischen Anforderungen des Arbeitsplatzes mit dem Gesundheitszustand des Beschäftigten abzugleichen. Zudem muss der untersuchende Arzt Zugang zur Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens haben, um die Belastungen und Risiken der jeweiligen Tätigkeit (z. B. das Führen eines Gabelstaplers in engen Hochregallagern) objektiv bewerten zu können.
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