Was ist eine Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz?

Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz in Kürze

  • Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz muss nach § 5 ArbSchG und § 10 Abs. 1 MuSchG für jeden Arbeitsplatz vorausschauend erstellt werden.

 

  • Seit dem 01.01.2025 kann die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung entfallen, sofern verbindliche AfMu-Regeln des Ausschusses für Mutterschutz für die jeweilige Tätigkeit vorliegen.

 

  • Die anlassunabhängige mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung muss bereits abgeschlossen sein, bevor eine Mitarbeiterin dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft meldet.

 

  • Sobald eine Schwangerschaft oder Stillzeit bekannt wird, ist eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft nach § 10 Abs. 2 MuSchG durchzuführen.

 

  • Gemäß § 13 MuSchG gilt bei der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz eine strikte Rangfolge der Schutzmaßnahmen, die eine sichere Weiterbeschäftigung zum Ziel hat.

 

  • Alle Beschäftigten im Unternehmen sind über das Ergebnis der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft sowie über die vorgesehenen Schutzmaßnahmen nach § 14 MuSchG zu unterrichten.

Die Sicherheit am Arbeitsplatz für werdende und stillende Mütter ist eine gesetzliche Vorgabe des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Demnach steht jeder Arbeitgeber in der Verantwortung, sämtliche potenziellen Risiken für die Gesundheit von Mutter und Kind frühzeitig zu identifizieren.

In der Praxis bedeutet das, dass die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz zwei Mal durchgeführt werden muss. Einmal als anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung, die vorausschauend für alle Tätigkeitsbereiche erstellt wird. Egal, ob im Betrieb aktuell Frauen angestellt sind oder eine Schwangerschaft vorliegt. Sobald eine Mitarbeiterin den Arbeitgeber jedoch offiziell über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, muss die Gefährdungsbeurteilung ein zweites Mal als anlassbezogene Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchgeführt werden.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte der Betriebsarzt.GmbH unterstützen Unternehmen deutschlandweit dabei, die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft rechtzeitig und rechtssicher umzusetzen: wahlweise durch eine persönliche Beratung vor Ort oder über digitale Serviceleistungen.

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Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

Aus der Kombination von Arbeitsschutzgesetz (§ 5 ArbSchG „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“) und Mutterschutzgesetz (§ 10 Absatz 1 MuSchG „Beurteilung der Schutzmaßnahmen; Schutzmaßnahmen) ergibt sich für jeden Arbeitgeber die Pflicht, dass die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz bereits „in der Schublade“ liegen muss, bevor eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft mitteilt.

Diese sogenannte „Stufe 1“ ist eine rein präventive Maßnahme. Sie dient dazu, dass Sie als Verantwortlicher sofort handlungsfähig sind, wenn der Ernstfall, also die Nachricht einer Schwangerschaft oder Stillzeit, eintritt.

Diese anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung ist auch dann verpflichtend, wenn aktuell gar keine Frauen oder gar keine Schwangeren in Ihrem Unternehmen beschäftigt sind. Da das Mutterschutzgesetz auch für Auszubildende, Studentinnen und Praktikantinnen gilt, muss die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz für alle Arbeits- und Ausbildungsplätze  im Vorfeld existieren.

 

Was wird bei der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz gemacht?

Damit die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung rechtssicher ist, muss für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer ermittelt werden. Bei gleichartigen Arbeitsplätzen reicht es aus, eine beispielhafte Beurteilung für die gesamte Gruppe zu erstellen.

  • Bewertung der Tätigkeit: Es wird festgelegt, ob für einen Bereich voraussichtlich keine speziellen Maßnahmen nötig sind, ob der Arbeitsplatz umgestaltet werden muss oder ob eine Weiterbeschäftigung an dieser Stelle im Falle einer Schwangerschaft nicht möglich sein wird.
  • Festlegung von Maßnahmen: Nun werden konkrete Schritte ermittelt, um „unverantwortbare Gefährdungen“ von vornherein auszuschließen. Ziel dabei ist immer, die Weiterbeschäftigung der werdenden Mutter sicher zu ermöglichen.
  • Information der Belegschaft: Ein Punkt, der oft vergessen wird. Arbeitgeber müssen alle Beschäftigten über das Ergebnis dieser allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG informieren, damit für alle Klarheit über die Sicherheitsstandards im Betrieb herrscht.
  • Vollständige Dokumentation: Das Ergebnis der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft muss schriftlich festgehalten werden, damit man bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörden die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nachweisen kann.

Nach der Prüfung der Arbeitsbedingungen erfolgt die Zuordnung jeder Tätigkeit zu einem von drei möglichen Szenarien:

  • Keine Schutzmaßnahmen erforderlich: Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz ergibt, dass die Tätigkeit ohne zusätzliche Vorkehrungen für Mutter und Kind sicher ist.
  • Anpassungsbedarf: Die Arbeitsbedingungen müssen im Falle einer Schwangerschaft umgestaltet werden, beispielsweise durch ergonomische Anpassungen oder eine Änderung der Arbeitszeiten.
  • Beschäftigungsbeschränkung: Die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft zeigt auf, dass eine Weiterbeschäftigung an diesem spezifischen Platz nicht möglich ist, was eine interne Versetzung oder ein betriebliches Beschäftigungsverbot zur Folge hat.

Durch diese vorausschauende Planung wird sichergestellt, dass der Mutterschutz als fester Bestandteil der Betriebskultur verankert ist und Schutzmaßnahmen unmittelbar wirksam werden.

 

Wann muss die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz nicht gemacht werden?

Seit dem 1. Januar 2025 können Arbeitgeber teilweise von einer Neuerung zur Bürokratieentlastung profitieren. Eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz nach § 10 Abs. 1 MuSchG ist jetzt nicht mehr in jedem Fall erforderlich:

Wenn für eine spezifische Tätigkeit bereits eine offizielle Regel des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) besteht, die diese Arbeit als unverantwortbar für schwangere oder stillende Frauen einstuft, entfällt die Pflicht zur anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz. Das Ziel dieser Reform ist es, doppelte Gefährdungsbeurteilungen zu vermeiden, wenn bestimmte Tätigkeiten ohnehin klar durch den AfMu ausgeschlossen sind.

Trotz dieser Erleichterung bleibt die Sicherheit am Arbeitsplatz oberste Priorität. Auch nach der Reform muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass die Gesundheit der Beschäftigten gewahrt bleibt. In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen genau prüfen müssen, ob für ihre Arbeitsbereiche bereits solche verbindlichen AfMu-Regeln existieren.

Falls keine spezifischen Regelungen vorliegen, bleibt die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche weiterhin Pflicht.

Seit dem 1. Juni 2025 gibt es eine weitere Änderung für den Gesundheitsschutz schwangerer Mitarbeiterinnen. Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, erhalten einen Anspruch auf gestaffelte Mutterschutzfristen. Das betrifft zwar nicht die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz selbst, zeigt aber, dass betroffene Frauen innerhalb des rechtlichen Rahmens umfassender geschützt werden.

 

Die anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft

Sobald eine Mitarbeiterin dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft oder Stillzeit mitteilt, ist unverzüglich die zweite Stufe der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz umzusetzen (gemäß § 10 Abs. 2 MuSchG).

Im Gegensatz zur ersten, anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung steht jetzt die individuelle Arbeitssituation der betroffenen Frau an ihrem spezifischen Arbeitsplatz im Mittelpunkt.

In diesem Rahmen erfolgt die Festlegung und Umsetzung notwendiger Schutzmaßnahmen unter Einhaltung der gesetzlichen Rangfolge nach § 13 MuSchG („Rangfolge der Schutzmaßnahmen“).

 

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 MuSchG

Sobald die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz nach § 10 MuSchG eine unverantwortbare Gefährdung für eine schwangere oder stillende Frau aufzeigt, ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen.

Dabei schreibt § 13 MuSchG eine strikte Rangfolge vor, die in drei aufeinanderfolgenden Stufen umgesetzt werden muss, um die Fortführung der Tätigkeit sicherzustellen und gleichzeitig die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen.

 

Umgestaltung der Arbeitsbedingungen als erste Schutzmaßnahme

In der ersten Stufe der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz werden die Arbeitsbedingungen so angepasst, dass physische und psychische Belastungen für Mutter und Kind vermieden werden. Das Ziel ist es, jede „unverantwortbare Gefährdung“ auszuschließen. Das bedeutet, es darf kein Risiko eingegangen werden, bei dem die Gesundheit von Mutter oder Kind auf dem Spiel steht. Sobald die Gefahr zu groß oder eine mögliche Verletzung zu schlimm wäre, ist das Risiko rechtlich nicht mehr tragbar (§ 9 MuSchG „Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung“).

Im Rahmen dieser Anpassung müssen Arbeitgeber sicherstellen, dass die Tätigkeit am Arbeitsplatz kurz unterbrochen werden kann. Außerdem müssen geeignete Bedingungen geschaffen werden, damit sich die schwangere oder stillende Mitarbeiterin während der Pausen unter angemessenen Bedingungen hinsetzen, hinlegen und ausruhen kann.

Alle Maßnahmen sowie die zugrunde liegende Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Hierbei sind insbesondere die Regeln des Ausschusses für Mutterschutz (AfMu) zu berücksichtigen.

Gemäß § 9 Abs. 5 MuSchG kann der Arbeitgeber fachkundige Personen, wie eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einen Betriebsarzt damit beauftragen, diese Aufgaben wahrzunehmen.

 

Arbeitsplatzwechsel als zweite Schutzmaßnahme

Kann eine unverantwortbare Gefährdung durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nicht ausgeschlossen werden oder ist eine solche Anpassung aufgrund eines nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, greift die zweite Stufe der Rangfolge. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, die betroffene Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen.

Voraussetzung dafür ist natürlich, dass ein solcher Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen zur Verfügung steht und dieser der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist. Ziel dieser Maßnahme im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft ist es, Nachteile aufgrund der Schwangerschaft oder Stillzeit zu vermeiden und die Beschäftigung weiterhin zu ermöglichen.

 

Betriebliches Beschäftigungsverbot als dritte Schutzmaßnahme

Die dritte und letzte Stufe der Rangfolge wird erst dann relevant, wenn weder eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch ein Arbeitsplatzwechsel möglich ist, um unverantwortbare Gefährdungen auszuschließen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

Dieses betriebliche Beschäftigungsverbot ist als letztes Mittel zu verstehen, wenn die Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft ergibt, dass keine sichere Alternative für die Fortführung der Tätigkeit existiert.

Alle im Rahmen dieses Prozesses getroffenen Entscheidungen und die zugrunde liegende Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz müssen dokumentiert und der betroffenen Mitarbeiterin erläutert werden (§ 14 MuSchG „Dokumentation und Information durch den Arbeitgeber“).

 

Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen nach §§ 11 und 12 MuSchG

Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung muss prüfen, ob nachfolgende Tätigkeiten vorliegen, die nach dem Gesetz explizit verboten sind. Diese Verbote dienen dazu, eine unverantwortbare Gefährdung von vornherein auszuschließen.

 

Besondere Schutzvorschriften für schwangere Frauen

Nach § 11 MuSchG gelten bestimmte Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen als unzulässig, um die Gesundheit der werdenden Mutter und des Kindes zu schützen.

  • Das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten über 5 Kilogramm sowie das gelegentliche Heben von Lasten über 10 Kilogramm Gewicht.
  • Arbeiten mit giftigen, gesundheitsschädlichen oder erbgutverändernden Stoffen sind verboten, falls Grenzwerte nicht sicher eingehalten werden können.
  • Tätigkeiten mit Krankheitserregern, die eine Gefahr für die Frau oder das Kind darstellen.
  • Belastungen durch ionisierende Strahlung, extreme Hitze, Kälte, Nässe oder starken Lärm.
  • Tätigkeiten, bei denen sich die Frau häufig erheblich strecken, beugen oder dauernd hocken muss, dürfen ebenfalls nicht ausgeübt werden.

 

Besondere Schutzvorschriften für stillende Frauen

Die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz endet nicht mit der Entbindung, sondern begleitet auch die gesamte Stillzeit (§ 12 MuSchG).

  • Stillende Frauen dürfen keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind, die über die Muttermilch eine Gefährdung für das Kind darstellen könnten.
  • Die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung muss physikalische Einwirkungen wie ionisierende Strahlung oder extreme klimatische Belastungen für stillende Mütter berücksichtigen.

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz, dass eine dieser unzulässigen Tätigkeiten vorliegt, gelangt unmittelbar die gesetzlich vorgeschriebene Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 13 MuSchG zur Anwendung.

 

Weitere Pflichten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz

Neben der technischen und organisatorischen Umsetzung der Schutzmaßnahmen sind im Rahmen der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung weitere administrative Schritte erforderlich:

  • Benachrichtigung der Aufsichtsbehörde: Nach § 27 MuSchG („Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers“) muss die zuständige Behörde unverzüglich über die Schwangerschaft informiert werden. Dabei sind auch die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung Schwangerschaft sowie die getroffenen Schutzmaßnahmen relevant.
  • Überprüfung der Wirksamkeit: Schutzmaßnahmen dürfen keine einmalige Angelegenheit sein. Der Arbeitgeber muss die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig kontrollieren und die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz anpassen, falls sich die gesundheitliche Verfassung der Frau oder die betrieblichen Abläufe ändern.

Unterstützung durch Experten: Da die Beurteilung physikalischer, chemischer oder biologischer Risiken fachspezifisches Wissen erfordert, sollten Arbeitgeber frühzeitig eine Sicherheitsfachkraft oder den Betriebsarzt einbeziehen. Diese Experten stellen sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung Mutterschutz dem aktuellen Stand der Arbeitsmedizin und Technik entspricht.

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